Dies ist eine Diskussion zu Kein ALG II für die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Kein ALG II für die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Die Sprungrevision der Klägerinnen hatte keinen Erfolg. Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2008 in dem Verfahren B 14 AS 24/07 R entschieden, dass keine Bedenken dagegen bestehen, dass der Gesetzgeber des SGB II Leistungsempfänger nach dem Asylbewerber*leistungsgesetz von den Leistungen des SGB II ausgeschlossen hat. Der Ausschluss dieser Per*sonengruppe aus dem SGB II verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere ist der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 Grundgesetz nicht berührt Den Ausschluss von Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleis*tungsgesetz von Leistungen nach dem SGB II hat der Gesetzgeber damit begründet, dass für sie ein besonderes Sicherungssystem besteht, das aus dem so genannten Asyl*kompromiss entstanden ist und eigenständige und abschließende Regelungen enthält. Das Asyl*bewerberleistungsgesetz soll dazu dienen, den Anreiz zur Einreise von Ausländern aus wirtschaft*lichen Gründen zu verringern und keine leistungsrechtlichen Anreize für ein weiteres Bleiben in der Bundesrepublik Deutschland zu schaffen. Ziel und Zweck des SGB II (als Teil des so genannten Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt) ist hingegen eine möglichst rasche und vollständige Integration der Leistungsempfänger in den ersten Arbeitsmarkt. Vom Leistungsbezug nach dem SGB II durfte die Gruppe, der auch die Klägerinnen angehören, ausgeschlossen werden, weil sie gerade nicht auf Dauer in der Bundesrepublik ihren Lebensmittelpunkt finden soll. Auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Menschenwürde (Art 1 Grundgesetz) und des Sozialstaats*gebots (Art 20 Abs 1 Grundgesetz) bestehen keine Bedenken gegen die Regelungen, zumal die Klä*gerinnen hier gemäß § 2 Asylbewerberleistungsgesetz so genannte Analogleistungen nach dem SGB XII und damit prak*tisch gleichwertige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten. Az.: B 14 AS 24/07 R 1) T. K., 2) V. K. ./. JobCenter Essen Hinweise zur Rechtslage: § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF Ausländer haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland und erhalten Leistungen nach diesem Buch, wenn die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 2 vorliegen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Aufenthaltsrechtliche Bestim*mungen bleiben unberührt. ... § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II idF ab 26. August 2006 ... Ausgenommen sind ... 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Quelle: PM des BSG |
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