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Kachelmann: U-Haft-Foto darf nicht veröffentlicht werden

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Alt 14.11.2011, 17:10
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Kachelmann: U-Haft-Foto darf nicht veröffentlicht werden

LG Köln: Kachelmann durfte aber Foto des Reporters veröffentlichen

Köln (jur). Heimlich aufgenommene Fotos des ehemaligen Fernseh-Wettermoderators Jörg Kachelmann in der Untersuchungshaft dürfen in der Presse nicht veröffentlicht werden. Sie verletzen Kachelmann in seinem Recht am eigenen Bild, entschied das Landgericht Köln in einem aktuell schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. November 2011 (Az.: 28 O 225/11).

Auch einer Person der öffentlichen Zeitgeschichte müsse ein privater Rückzugsraum zugestanden werden, so die Richter zur Begründung. Nach dem Urteil muss ein Journalist ein Ordnungsgeld von 250.000 Euro bezahlen, falls er weiter Fotos von Kachelmann während eines Gefängnis-Hofgangs verbreitet. Umgekehrt muss es sich der Fotograf aber gefallen lassen, dass Kachelmann von ihm ein Foto im Internet veröffentlicht hat.

Die Staatsanwaltschaft Mannheim hatte dem Wetter-Moderator vorgeworfen, seine Freundin vergewaltigt und verletzt zu haben. Das Landgericht sprach Kachelmann jedoch am 31. Mai 2011 vom Vorwurf der schweren Vergewaltigung und gefährlichen Körperverletzung aus Mangel an Beweisen frei.

Während der U-Haft Kachelmanns hatte sich der beklagte Journalist in einem Gebäude vor dem Gefängnis postiert und den Moderator heimlich beim Hofgang mit Gefängnisinsassen fotografiert. Ein Foto erschien unter anderem auf bild.de mit der Überschrift „Neue Geliebte aufgetaucht – Hat Jörg Kachelmann ihr die Ehe versprochen?“

Der Fotojournalist hielt das Foto für zulässig. Schließlich sei Kachelmann eine Person der Zeitgeschichte. Er habe nach der Haft sich auch über die Haftbedingungen geäußert, so dass die Öffentlichkeit einen Anspruch habe, sich mittels des Fotos über den Gefängnisalltag zu informieren.

Kachelmann sah dadurch jedoch sein Persönlichkeitsrecht verletzt. Fotoaufnahmen aus dem privaten Haftalltag seien unzulässig und stigmatisierten ihn als Häftling. Abgesehen vom reinen Sensationsinteresse seien sie keinen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung.

Quasi als Gegenwehr hatte der Wetter-Moderator über den Internetkurznachrichtendienst Twitter ebenfalls ein Foto des Fotojournalisten veröffentlicht, wie dieser vor Kachelmanns Schweizer Haus im Auto Zeitung las. Der Journalist hatte sich dort postiert, um Fotos von Kachelmann zu schießen. Gegen diese Veröffentlichung klagte wiederum der Reporter.

Das Landgericht stellte klar, dass immer eine Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Prominenten und der Pressefreiheit vorgenommen werden müsse. Das heimliche und aus großer Entfernung aufgenommene Foto des Hofgangs stelle hier einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Dass jemand prominent sei, berechtige nicht dazu, den privaten Rückzugsbereich abzulichten, zumal das Foto nur einen begrenzten Nachrichtenwert habe.

Zulässig sei dagegen die Veröffentlichung des Fotos mit dem wartenden Journalisten vor dem Kachelmann-Zuhause. Der Wetter-Moderator habe hier nur zeigen wollen, wie die Berichterstattung über Prominente zustande kommt. Dies liege im Interesse der Öffentlichkeit. Der Journalist sei auch nicht von Kachelmann in seinem privaten Bereich fotografiert worden, sondern während seiner Arbeit. Dieser müsse daher eine Veröffentlichung seines Bildes dulden.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
Foto: © Matteo Groppo -@ Fotolia.com
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