Dies ist eine Diskussion zu Jugendlicher Alkoholkauf unter polizeilicher Führung innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Jugendlicher Alkoholkauf unter polizeilicher Führung Bremen (jur). Die Polizei darf mit Hilfe minderjähriger Testkäufer überprüfen, ob der Einzelhandel alkoholische Getränke an Jugendliche verkauft und damit gegen das Jugendschutzgesetz verstößt. Das Recht auf ein faires Verfahren wird durch den Einsatz der Lockkäufer nicht verletzt, entschied das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) Bremen in einem am Freitag, 11. November 2011, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 SsRs 28/11). Damit scheiterte ein Café-Betreiber aus Bremerhaven mit seiner Beschwerde. Die Polizei hatte am 6. Mai 2010 mehrere Geschäfte überprüft, ob diese Hochprozentiges an Minderjährige verkaufen und damit gegen das Jugendschutzgesetz verstoßen. Dabei setzte sie auch eine 17-jährige Testkäuferin ein. Prompt fiel ein Café-Betreiber auf den Testkauf herein. Die Jugendliche erklärte dem Café-Besitzer, dass sie eine Flasche Grappa mit 40 Prozent Alkohol „für eine Party als Geschenk“ brauche. Dabei gab sie auch ihr wahres Alter an. Während eine Angestellte erst noch Zweifel hatte, ob sie den Grappa verkaufen darf, hatte der Café-Besitzer weniger Skrupel. Nach dem Kauf händigte die 17-Jährige den Schnaps an den vor dem Geschäft wartenden Polizeibeamten aus. Es folgte ein Bußgeldverfahren. Das Amtsgericht verurteilte schließlich den Verkäufer zu einer Geldbuße in Höhe von 200 Euro. Das OLG hatte in seinem Beschluss vom 31. Oktober 2011 gegen das Bußgeld keine Bedenken. Der Einsatz von Testkäufern „unter polizeilicher Führung“ sei zulässig, vorausgesetzt, der Verkauf werde nicht „provoziert“. Der Testkäufer müsse sich genauso verhalten wie ein normaler Kunde und nicht den Verkauf besonders fördern – beispielsweise indem behauptet wird, dass der Alkohol für einen Erwachsenen bestimmt ist. Hier habe sich die Jugendliche jedoch genau an die Absprachen mit der Polizei gehalten. Sie habe sich ganz normal verhalten und ihr wahres Alter genannt. Ein Rechtsfehler liege daher nicht vor, das in der Europäischen Menschenrechtskonvention garantierte Recht auf ein faires Verfahren wurde nicht verletzt, urteilte das OLG. Daher sei das Bußgeld zu zahlen. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage Foto: © LVDESIGN - Fotolia.com |
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