
10.11.2006, 14:46
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| Jobcenter muss Schultüte zahlen Berlin (DAV). Kinder, die Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch II erhalten, können von der Arbeitsverwaltung besondere Leistungen für die Kosten der Einschulung, etwa die eines Schulranzens und einer Schultüte verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Schleswig vom 14. August 2006 (Aktenzeichen - S 3 AS 663/06 ER -) hervor, auf die die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hinweist.
Die Behörde hatte den Antrag des 6-jährigen ABC-Schützen zunächst mit den Argumenten abgelehnt, dass die Mutter monatliche Beihilfepauschalen erhalten hätte. Zudem könne er auch die Gegenstände benutzen, die die 11 Jahre ältere Schwester bei ihrer Einschulung benutzt hatte. Diesen Einwand ließ das Sozialgericht nicht gelten. Zum einen hatte die Mutter kein Ansparguthaben, aus dem sie den zusätzlichen Bedarf für die Einschulung bestreiten konnte. Zum anderen müsse das Kind auch nicht die 11 Jahre alte Schultüte seiner Schwester benutzen. Dies wäre nicht nur diskriminierend. Schultüte und Schulranzen ständen auch im Eigentum der Schwester, die nicht verpflichtet sei, die Gegenstände ihrem Bruder zur Verfügung zu stellen. Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de |