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Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

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Alt 03.11.2011, 11:48
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Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung eines Mannes wegen Totschlags an einem Polizeibeamten durch das Landgericht Koblenz aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.

Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs "Hell´s Angels", hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs "Bandidos" ermordet werden solle. Zeitgleich erließ das Amtsgericht in einem gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren einen Durchsuchungsbefehl für seine Wohnung. Wegen der zu befürchtenden Gewaltbereitschaft des Angeklagten und seiner polizeibekannten Bewaffnung wurde zur Vollstreckung des Durchsuchungsbefehls ein Sondereinsatzkommando (SEK)der Polizei hinzugezogen.

Am Tattag versuchte das SEK gegen 6.00 Uhr morgens, die Tür des Wohnhauses des Angeklagten aufzubrechen, um ihn und seine Verlobte im Schlaf zu überraschen. Der Angeklagte erwachte durch die Geräusche an der Eingangstür, bewaffnete sich mit einer Pistole Kal. 45, die mit acht Patronen geladen war, und begab sich ins Treppenhaus, wo er das Licht einschaltete. Er erblickte von einem Treppenabsatz aus durch die Teilverglasung der Haustür eine Gestalt, konnte diese aber nicht als Polizisten erkennen. Vielmehr nahm er an, es handle sich um schwerbewaffnete Mitglieder der "Bandidos", die ihn und seine Verlobte töten wollten. Er rief: "Verpisst Euch!" Hierauf sowie auf das Einschalten des Lichts reagierten die vor der Tür befindlichen SEK-Beamten nicht; sie gaben sich nicht zu erkennen und fuhren fort, die Türverriegelungen aufzubrechen.

Da bereits zwei von drei Verriegelungen der Tür aufgebrochen waren und der Angeklagte in jedem Augenblick mit dem Eindringen der vermeintlichen Angreifer rechnete, schoss er ohne weitere Warnung, insbesondere ohne einen Warnschuss abzugeben, nun gezielt auf die Tür, wobei er billigend in Kauf nahm, einen der Angreifer tödlich zu treffen. Das Geschoss durchschlug die Verglasung der Tür, drang durch den Armausschnitt der Panzerweste des an der Tür arbeitenden Polizeibeamten ein und tötete diesen.

Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen dieses Geschehens wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe zwar irrtümlich die Voraussetzungen einer Notwehrlage angenommen, er habe aber auch unter diesen Voraussetzungen nicht ohne Vorwarnung die tödliche Waffe einsetzen dürfen.

Der 2. Strafsenat hat die Verurteilung aufgehoben und den Angeklagten insoweit freigesprochen, weil auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen ein Fall strafloser Putativnotwehr gegeben war. Nach ständiger Rechtsprechung ist die irrtümliche Annahme einer Notwehrlage im Ergebnis ebenso zu behandeln wie ein Fall tatsächlich gegebener Notwehr. Danach muss der gezielte Einsatz einer lebensgefährlichen Waffe zwar grundsätzlich stets zunächst angedroht und ggf. auch ein Warnschuss abgegeben werden. Ein rechtswidrig Angegriffener muss aber nicht das Risiko des Fehlschlags einer Verteidigungshandlung eingehen. Wenn (weitere) Warnungen in der konkreten "Kampflage" keinen Erfolg versprechen oder die Gefahr für das angegriffene Rechtsgut sogar vergrößern, darf auch eine lebensgefährliche Waffe unmittelbar eingesetzt werden. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts war hier ein solcher Fall gegeben. Im Augenblick – irrtümlich angenommener – höchster Lebensgefahr war dem Angeklagten nicht zuzumuten, zunächst noch durch weitere Drohungen oder die Abgabe eines Warnschusses auf sich aufmerksam zu machen und seine "Kampf-Position" unter Umständen zu schwächen.

Dass es durch die Verkettung unglücklicher Umstände zum Tod des Polizeibeamten kam, war dem Angeklagten daher nicht anzulasten. Weil dieser seinen Irrtum auch nicht fahrlässig verursacht hatte, konnte er auch wegen fahrlässiger Tötung nicht verurteilt werden.

Quelle: BGH, Foto: © Kristina Afanasyeva - Fotolia.com
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Alt 04.11.2011, 23:01
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Vor Gericht hätte der Einsatzleiter stehen sollen, der eine Hausdurchsuchung in dieser Weise durchgeführt hat.

Wenn man bedenkt, daß es nicht darum ging, einen gesuchten bewaffneten Straftäter festzunehmen, sondern eine simple Hausdurchsuchung durchzuführen, dann wäre es durchaus angemessen gewesen, dafür erstens nicht die Betroffenen um 6.00 Uhr morgens aufzusuchen, sondern zu einer Zeit, wo diese schon wach sind, und zweitens vielleicht einfach mal an der Haustür zu klingen und den Durchsuchungsbeschluss vorzuzeigen.

Daß man dafür das SEK mitbringt - bitte, angesichts des Ziels der Hausdurchsuchung ja durchaus nachvollziehbar.

Aber aus welchem Grund muss man bei einem Menschen, der durchaus berechtigt davon ausgehen muss, daß es andere Leute gibt, die ihm nach dem Leben trachten, mit einer Ramme die Tür aufzubrechen versuchen - und das auch noch, ohne sich als Polizei zu erkennen zu geben?

Das Geschehene ist unendlich tragisch für den SEK-Beamten und seine Familie, und es ist nachvollziehbar, daß man "Hell's Angels", "Bandidos" und andere organsierte Kriminelle lieber hinter Gittern sieht als in Freiheit.

Aber auch für Angehörige von Rocker-Banden gelten die Gesetze, wie für jedermann, und dazu gehört auch, daß straffrei bleibt, wer aus Furcht oder Schrecken die Grenzen der Notwehr überschreitet bzw. aus unvermeidbarem Irrtum heraus aus einer Notwehr-Situation handelt, die in Wirklichkeit gar keine ist.

Wer das BGH-Urteil als Skandal empfindet, sollte sich auch einmal die Frage stellen, ob hier nicht tatsächlich eher das Urteil des LG Koblenz der eigentliche Skandal ist.

Die Richter des BGH nötigen Respekt ab für ihre Haltung, sich konsequent an den Maßstäben des Rechtsstaates zu orientieren und nicht am "gesunden Rechtsempfinden".
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 07.11.2011, 18:19
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Dem kann ich mich nur anschließen. Das "Hell's Angels"-Mitglied, um das es hier ging, war NICHT vorbestraft und hat die Schusswaffe NICHT illegal, sondern völlig legal besessen. Die Polizei hätte zudem ohne Probleme in Erfahrung bringen können, dass die Zielperson eine Waffe im Haus hat.

Die Einschätzung des Gerichts, dass in diesem Fall auch ein unmittelbarer, tödlicher Einsatz der Schusswaffe gerechtfertigt war, teile ich.

Der Polizist ist wegen einer unglücklichen Verkettung von Umständen ums Leben gekommen: Da wäre zum einen die mangelhafte Einsatzplanung bzw. -durchführung und zum anderen das Pech, dass die Kugel eine Schwachstelle in der durchaus vorhanden Schutzausrüstung getroffen hat.
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Alt 12.11.2011, 22:42
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keine Putativnotwehr

Sollte der Täter die Gefahr auf sein Leben nicht polizeilich angezeigt haben, bevor er sich schlafen legte, stellt seine Tat einen Verstoss gegen §20 Abs 2 GG dar:

"(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt."

Damit ist seine Tat nur eine Abwehr und keine Notwehr. Nicht nur seine eigene Aussage zur Vorkenntnis der Gefahr unterstreicht dies, insbesondere auch sein weiteres Vorgehen, dass er keinen Zweifel über die vorhandene Gefahr auf sein Leben hatte.

Straflos verteidigen dürfen wir uns nur, wenn der Staat seinem Gewaltmonopol nicht nachkommen kann. Wenn wir dem Staat nicht dabei helfen Gefahr von uns abzuwenden, handeln wir nicht in Not. Somit ist dies nicht nur ein strafbarer Tötungsversuch eines oder mehreren Bandidos, sondern auch eine fahrlässige Tötung eines Polizeibeamten.

Ob der Täter seine Gefahr nun tatsächlich anzeigte oder nicht, entzieht sich leider meiner Kenntnis. Eine Anfrage beim zuständigen Staatsanwalt blieb bisher unbeantwortet. Das Nichterwähnen in der Pressemitteilung des BGH und das vermutlich gespaltene Verhältnis eines Hells-Angels zur Polizei, lässt vermuten, dass dies nicht geschah. Sollte keine Anzeige im Vorfeld gemacht wurden sein, stellt der BGH mit dem Urteil seine eigene Autorität und die des Staates insgesamt in Frage.
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  #5 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 00:02
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Gibt es irgendwo ein Urteil, das diese These stützt?

Ich denke, es kann als sicher angesehen werden, dass der Höllenengel sich nicht an die Polizei gewendet hat. Mir war aber auch nicht bekannt, dass es konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Tat gegeben haben soll. Im "Rockerkrieg" ist jeder Rocker in ständiger Gefahr. Mir ist auch schleierhaft, was genau der Rocker da hätte anzeigen sollen.

Es wäre m.E. falsch, wenn man hier andere Maßstäbe anlegen würde, nur weil es sich um einen Rocker handelt. Der Tod des Polizisten ist so nicht zu sühnen. Zumal er heute noch leben könnte, wenn der Einsatz ein wenig professioneller durchgeführt worden wäre.
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Alt 13.11.2011, 01:11
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Ich muss mich Tom und 2much anschließen.

Es ist durchaus sinnvoll und übliche Praxis eine Durchsuchung am frühen Morgen durchzuführen, doch muss sich die Polizei auch als solche zu erkennen geben.

Der Rest spricht für sich.
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  #7 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 01:39
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Zitat:
Zitat von 2much Beitrag anzeigen
...Mir war aber auch nicht bekannt, dass es konkrete Anhaltspunkte für eine geplante Tat gegeben haben soll...
nach Pressemitteilung des BGH:

"...Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs "Hell´s Angels", hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs "Bandidos" ermordet werden solle...."

ein konkretes Urteil suche ich noch. §32 STGB Abs. 2:
"(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen = Bedrohung steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Die Gefahr wurde nicht durch das SEK ausgelöst, sondern die bereits vorhandene Gefahr wurde nur durch den Irrtum auf das SEK übertragen
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  #8 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 01:43
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Ich hatte beim Lesen des Urteils schon ein ungutes Gefühl. Da stellte sich mir die Frage, ob es denn wirklich erwiesen war, dass eine konkrete Bedrohung durch einen Bandito vorlag. Sowas ist ja auch schnell mal als Schutzbehauptung aufgestellt. Desweiteren ist aus dem Rütteln an der Tür nicht unmittelbar ein tödlicher Angriff anzunehmen. Wer zu einem Tötungsdelikt ansetzt, würde wohl kaum derart die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich ziehen wollen.

Dann geben mir die Worte von Asbest noch zu denken.

Hätte der Rocker sich an die Polizei wenden können, ohne sich selber irgendwie anderweitig zu belasten? Wusste er von dem Verfahren gegen ihn bzw. hatte er etwas auf dem Kerbholz, so dass er davon ausgehen musste, dass die Polizei dann darauf stößt?

Natürlich liest sich die Planung und Ausführung des Einsatzes vom heimischen Rechner aus gesehen sehr stümperhaft. Vielleicht würde die Wertung anders ausfallen, wenn man die Situation miterlebt hätte. Allerdings hätte klar sein müssen, dass das Rütteln an der Tür nicht unentdeckt bleibt und nicht nur ein Hell's Angel dahinter einen Einbruchsversuch vermuten würde. Also hätten die Beamten sich zwingend zu erkennen geben müssen.
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  #9 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 10:39
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Zitat:
Zitat von ASbesttt Beitrag anzeigen
"...Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte, ein führendes Mitglied des Motorradclubs "Hell´s Angels", hatte erfahren, dass er von Mitgliedern des konkurrierenden Clubs "Bandidos" ermordet werden solle...."
Naja, wie konkret ist das denn? In den Kreisen will doch dauernd jemand irgendwen anders umbringen. Und abgesehen davon: was hätte die Polizei denn da tun sollen? Das hätten die nämlich selbst nicht gewusst bzw den Anzeiger wieder nach Hause geschickt. Mal abgesehen davon sehe ich nirgends eine Verpflichtung sich an die Polizei wenden zu müssen. Wo kämen wir denn da hin, wenn sich potenzielle Opfer nicht wehren dürften, nur weil sie nicht vorher bei der Polizei waren?

Zitat:
ein konkretes Urteil suche ich noch. §32 STGB Abs. 2:
"(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen = Bedrohung steht unmittelbar bevor, findet gerade statt oder dauert noch an rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."
Ich sehe die Voraussetzungen alle als gegeben an.

Zitat:
Zitat von ASbesttt Beitrag anzeigen
Die Gefahr wurde nicht durch das SEK ausgelöst, sondern die bereits vorhandene Gefahr wurde nur durch den Irrtum auf das SEK übertragen
Nein, die angenommene Gefahr hat sich nicht verwirklicht, statt dessen stand das SEK vor der Tür - was der Angeklagte nicht wissen konnte. Dafür hätte das SEK aber wissen können, dass eine legale Waffe im Haus ist.
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  #10 (permalink)  
Alt 13.11.2011, 11:17
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AW: Hell´s Angel wegen Tötung eines Polizeibeamten freigesprochen

Ihr vergesst anscheinend, dass der BGH hier als Revisionsgericht entschieden hat und was ein solches Gericht prüft. Da geht es nicht um tatsächliche Feststellungen sondern um eine rechtliche Wertung.
Darüber hinaus ist das Konstrukt der Potativnotwehr schon seit einiger Zeit anerkannt. Nur darum ging es schließlich.

Was der Verweis auf Art. 20 GG soll, mit dem Hinweis, der Rocker habe dagegen verstoßen entzieht sich meiner Kenntnis. Das ist irgendwie totaler Käse und zeugt auch nicht gerade von dogmatischem Verständnis.
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