Dies ist eine Diskussion zu Haftung bei Schäden durch Feuerwerkskörper innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Haftung bei Schäden durch Feuerwerkskörper In Abwesenheit der Eltern feierte ihre 18-jährige Tochter mit Gästen den Jahreswechsel. Einer der anwesenden Jugendlichen entzündete dabei mehrere Feuerwerkskörper. Eine der Leuchtraketen war defekt. Niemand bemerkte, dass die Rakete weiter glühte und ein Feuer entfachte. Dieses griff auf Teile des Wohnhauses über und verursachte erheblichen Sachschaden. Die Eltern verlangten von dem Gast Ersatz der Schäden und klagten. Sie waren der Ansicht, dass allein er für den Brand verantwortlich sei, da er die Feuerwerkskörper angezündet und nicht beaufsichtigt habe. Das Landgericht Köln gab ihnen grundsätzlich Recht, kürzte jedoch den Anspruch der Eltern um ein Drittel. Die Tochter sei mitverantwortlich und dies könne auch den Eltern angelastet werden. Dieser Argumentation folgte auch das Oberlandesgericht. Die Eltern hätten die Tochter während ihrer Abwesenheit mit der Aufsicht über das Hausgrundstück betraut. Damit sei sie für die Abwendung von Schäden von dem Haus genauso verpflichtet wie ihre Eltern. Die Tochter hätte sorgfältig gehandelt, wenn sie nach dem Abbrennen der Feuerwerkskörper nachgesehen hätte, ob diese wirklich alle erloschen seien. Es entspräche allgemeiner Lebenserfahrung, dass es immer Leucht- und Knallkörper gäbe, die in ihrer Bauart defekt seien oder nicht ordnungsgemäß bedient würden. Beim Schaden ist die Haftungsverteilung oft schwierig zu beurteilen. Quelle: PM Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de |
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