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Gemeinde muss Straßenbäume regelmäßig kontrollieren

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Alt 06.11.2004, 06:55
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Gemeinde muss Straßenbäume regelmäßig kontrollieren

BERLIN (DAV). Straßenbäume müssen zweimal im Jahr auf den äußeren Gesundheitszustand überprüft werden. Einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand. Wenn dies unterlassen wird und es festgestellt werden kann, dass dadurch ein Fahrzeug beschädigt wird, kann die Gemeinde haften, so der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 4. März 2004 (Aktenzeichen III ZR 225/03).

In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall wurde der PKW der Klägerin durch einen herabstürzenden Ast eines Alleebaumes beschädigt. Die Klägerin warf der beklagten Gemeinde vor, diese habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Alleebäume hinreichend zu kontrollieren. Sie verlangte daher von der Gemeinde Ersatz ihres entstandenen Schadens von 969,41 € nebst Zinsen. Diese Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Zwar erstrecke sich die Verkehrssicherungspflicht auch die Straßenbäume, so die Richter, allerdings müsse von Seiten der Klägerin nachgewiesen werden, dass die mangelnde Überprüfung der Bäume auch ursächlich für den entstandenen Schaden war. Sie hätte also nachweisen müssen, dass bei einer Überprüfung der Schaden hätte festgestellt und verhindert werden können. Beweiserleichterung gäbe es nur, wenn die Lebenserfahrung eine tatsächliche Vermutung oder eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für den Zusammenhang des Nichtkontrollierens und des Schadens besteht. Im konkreten Fall konnten die Richter keinen solchen Zusammenhang feststellen und wiesen die Klage ab.

Anders wäre es gewesen, wenn der Gemeinde beispielsweise Krankheiten des Baumes, etwa am Stamm, durch eine Überprüfung bekannt gewesen wäre. Wer seine Ansprüche gegen die Gemeinde überprüfen lassen möchte, sollte sich professioneller Hilfe bedienen

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de
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