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Gemeinde haftet für fehlerhafte Zusage ihres Bürgermeisters hinsichtlich Erschließung

Dies ist eine Diskussion zu Gemeinde haftet für fehlerhafte Zusage ihres Bürgermeisters hinsichtlich Erschließung innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 23.08.2005, 15:36
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Gemeinde haftet für fehlerhafte Zusage ihres Bürgermeisters hinsichtlich Erschließung

Eine Gemeinde ist dem Käufer eines Grundstücks zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der Bürgermeister bei den Kaufvertragsverhandlungen falsche oder unvollständige Angaben hinsichtlich der Höhe der vom Grundstückseigentümer zu tragenden Erschließungskosten für den Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung macht. Dies entschied der 8. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in einem am 5.7.2005 verkündeten Urteil und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Gera.

Im vorliegenden Fall haben die drei Kläger im Jahre 1992 von der Stadt Neustadt/Orla ein Betriebsgrundstück gekauft. Den Klägern war im notariellen Vertrag zugesichert worden, dass Erschließungskosten für das Grundstück maximal in Höhe von 9,00 DM pro qm anfallen. Damals waren die Kläger davon ausgegangen, dass die Entwässerung über eine dezentrale Kläranlage erfolgen würde. Nach späterer

Gründung eines Abwasserzweckverbandes, deren Mitglied auch die beklagte Gemeinde ist, wurde eine zentrale Kläranlage errichtet, über die auch die Entwässerung des klägerischen Grundstücks vorgenommen wird. Seitens des Zweckverbandes wurden die Kläger über einen um umgerechnet 29.425,10 € höheren Betrag für Erschließungskosten in Anspruch genommen. Eine von den Klägern gegen den Erschließungsbeitragsbescheid vor dem Verwaltungsgericht Gera erhobene Klage blieb erfolglos.

Das Thüringer Oberlandesgericht hat die Verurteilung der beklagten Gemeinde durch das Landgericht Gera zur Schadensersatzleistung in Höhe der höheren Erschließungskosten bestätigt. Der 8. Zivilsenat sieht in dem Verhalten des Bürgermeisters eine schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung. Die durch ihren Bürgermeister vertretene Gemeinde habe die Kläger über sämtliche vertraglich relevanten Umstände aufklären müssen, die für deren Willensbildung bei Abschluss des Vertrages erkennbar bedeutsam sein konnten. Von der Aufklärungspflicht sei danach jeglicher Hinweis umfasst, der im Zusammenhang mit den Erschließungskosten in absehbarer Zeit für die Kläger relevant werden konnte. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Bürgermeister diesbezüglich gegenüber den Klägern einen Wissensvorsprung gehabt habe, den er diesen nicht vollständig offenbart habe. Insbesondere habe er von den Plänen zur Errichtung einer zentralen Kläranlage gewusst. Er habe erkennen müssen, dass dieser Umstand für die Kläger von erheblicher Bedeutung sein könne. Einer Haftung der Gemeinde stehe auch nicht entgegen, dass diese auf die Errichtung der zentralen Kläranlage und die damit verbundenen Erhebung der Erschließungsbeiträge rechtlich gar keinen Einfluss nehmen konnte. Entscheidend für die haftungsbegründende Verletzung der vorvertraglichen Aufklärungspflicht der Gemeinde sei die Tatsache, dass der Bürgermeister die ihm bekannten Informationen pflichtwidrig zurückgehalten habe.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.

Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 5.7.2005, Az.: 8 U 1045/04
(Landgericht Gera, Urteil vom 22.10.2004, Az.: 2 O 1010/00)
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