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Freiheitsrechte von illegalen Einwanderern werden geschützt

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Alt 07.12.2011, 15:56
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Freiheitsrechte von illegalen Einwanderern werden geschützt

Luxemburg (jur). Die illegale Einreise ist in der Europäischen Union keine Straftat. Migranten können daher erst dann verurteilt werden, wenn sie sich auch nach Abschluss des EU-Rückkehrverfahrens der Ausreise entziehen, urteilte am Dienstag, 6. Dezember 2011, der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg (Az.: C-329/11). Nach Experteneinschätzung sind die Auswirkungen des Urteils für Deutschland allerdings eher gering.

Im konkreten Fall war ein Mann aus Armenien nach Frankreich eingereist. Die französischen Behörden setzten ihm zunächst eine Frist von einem Monat zur freiwilligen Ausreise. Nachdem er sich weigerte, Frankreich zu verlassen, erging eine Abschiebungsverfügung. Gleichzeitig wurde der Flüchtling zunächst in Polizeigewahrsam genommen und dann „wegen illegalen Aufenthalts“ inhaftiert.

Der EuGH nahm diesen und weitere französische Fälle zum Anlass für grundlegende Klarstellungen zur sogenannten EU-Rückführungsrichtlinie aus dem Jahr 2008.

Danach müssen die Behörden zunächst prüfen, ob sich ein Einwanderer illegal in der EU aufhält. Hierfür ist eine kurze Inhaftierung zulässig. Die Behörden müssen aber „innerhalb kürzester Frist“ entscheiden und bei illegaler Einreise ein Rückkehrverfahren einleiten. Während dieses Verfahrens ist die weitere oder auch eine erneute Inhaftierung unzulässig.

Zweiter Schritt ist danach die Aufforderung zur freiwilligen Ausreise. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Reist der Einwanderer nicht aus, können ihm im dritten Schritt die Ausländerbehörden die Abschiebung androhen. Eine Strafhaft bleibt weiter unzulässig. Zulässig ist aber die Abschiebehaft, „wenn die Abschiebung gefährdet zu werden droht“, etwa weil der Ausländer vermutlich untertauchen würde. Die Abschiebehaft soll in der Regel höchstens sechs Monate dauern und darf „in keinem Fall 18 Monate überschreiten“, so der EuGH.

Mit der Abschiebung ist nach den Luxemburger Maßgaben das EU-Rückkehrverfahren beendet. Das weitere Verfahren richtet sich daher nach dem Recht des jeweiligen Landes. Auch eine Verurteilung wegen illegalen Aufenthalts und eine entsprechende Strafhaft sind dann gegebenenfalls zulässig, urteilte der EuGH.

Den konkreten Fall müssen danach nun die französischen Gerichte Prüfen. Nur wenn während des Abschiebungsverfahrens Fluchtgefahr bestand, wäre nach den Luxemburger Maßgaben die Inhaftierung des Armeniers rechtmäßig gewesen.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage
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