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Fensteröffnung wie von Geisterhand: Keine Rückgabe des PKW

Dies ist eine Diskussion zu Fensteröffnung wie von Geisterhand: Keine Rückgabe des PKW innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 11.08.2008, 12:53
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Fensteröffnung wie von Geisterhand: Keine Rückgabe des PKW

Kein Anspruch auf Rückgabe eines Pkw, dessen Fenster sich angeblich selbsttätig öffnen.

Der Käufer eines BMW 730d im Wert von 80.109,99 € wollte mit seiner Klage erreichen, dass das Autohaus das Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurücknimmt. Das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover, mit dem die Klage abgewiesen wurde, wurde jetzt vom Oberlandesgericht Celle bestätigt.

Der Kläger hatte Anfang 2005 einen BMW 730d zum Preis von 80.109,99 € gekauft. Er behauptete, in den Nächten des 07.12., 30.12. und 31.12.2005 sowie am 27.10.2007 habe sich jeweils ein Fenster des Pkw selbständig geöffnet. Auch andere BMW-Fahrer hätten über das selbsttätige Öffnen einzelner oder aller Fenster oder des Schiebedachs berichtet.

Die 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wies die Klage ab und begründete dies folgendermaßen: Der Käufer hätte nur dann einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages, wenn der Pkw bereits zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft gewesen wäre. Genau dies aber habe der Kläger nicht beweisen können. Ein Sachverständiger konnte bei einer Untersuchung des Fahrzeugs das selbsttätige Öffnen der Fenster nämlich weder beobachten noch letztendlich erklären. Soweit der Kläger auf das Auftreten des Phänomens bei anderen baugleichen Fahrzeugen verwiesen habe, sei auch darunter jedenfalls kein Fall, der auf einen Serienfehler schließen lasse.

Nachdem der Käufer gegen das Urteil des Landgerichts Hannover Berufung eingelegt hatte, bestätigte das Oberlandesgericht Celle das Urteil nun. Das Oberlandesgericht wies darauf hin, dass es nicht Aufgabe des Landgerichts gewesen sei, die Ursache des vom Käufer behaupteten Mangels zu erforschen. Darüber hinaus sei aus anderen Fällen bekannt, dass Neufahrzeuge der BMW-Oberklasse über eine umfangreiche Elektronik verfügten und es bei diesen Modellen im Einzelfall zu Fehlfunktionen, wie dem eigenständigen Absinken einer Fensterscheibe, kommen könne. Derartige einmalig auftretende Fehlfunktionen stellten jedoch keinen Mangel der Kaufsache dar.

(Landgericht Hannover, Aktenzeichen: 11 O 80/06; rechtskräftig)

Quelle: PM LG Hannover
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