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Erhebung eines Kostenbeitrages für die Betreuung durch eine Tagesmutter wegen unzureichender Rechtsgrundlage aufgehoben

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Alt 06.02.2012, 16:21
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Erhebung eines Kostenbeitrages für die Betreuung durch eine Tagesmutter wegen unzureichender Rechtsgrundlage aufgehoben

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat durch sein Urteil vom 27.01.2010 den Bescheid des Landkreises Osnabrück aufgehoben, durch den die Klägerin, eine berufstätige Mutter zweier grundschulpflichtiger Kinder und eines Kindes im Kindergartenalter, zu Kostenbeiträgen für die Betreuung ihrer Kinder durch eine Tagesmutter herangezogen wurde. Begründet worden ist die Entscheidung damit, dass es an einer Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Kostenbeiträge fehle. Das Land Niedersachsen habe von der Ermächtigung, diese Beiträge durch ein Gesetz festzulegen, keinen Gebrauch gemacht. Damit falle diese Aufgabe dem Landkreis Osnabrück als Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu. Deshalb habe der Landkreis zur einheitlichen Handhabung der Kindertagespflege eine für alle beteiligten kreisangehörigen Gemeinden verbindliche Richtlinie erlassen und darin auch die Erhebung der Kostenbeiträge für die Inanspruchnahme der Einrichtungen geregelt. Das aber sei unzulässig, weil bei der Anwendung dieser Regelung die Kostenpflichtigen durch die öffentliche Hand belastet würden. Zu einer solchen hoheitlichen Inanspruchnahme bedürfe es eines mittels des insoweit vorgeschriebenen Verfahrens zu erlassenden (hier kommunalen) Gesetzes, also einer Satzung. Die erlassene Richtlinie stelle ihrem Rechtscharakter nach lediglich eine nur Behörden bindende Verwaltungsvorschrift dar.
Die Kammer hat zusätzlich, also unabhängig von den eben dargestellten, die Entscheidung tragenden Gründen ausgeführt, selbst wenn man die vom Landkreis Osnabrück erlassene Richtlinie als ausreichende Rechtsgrundlage für die Festsetzung des angegriffenen Kostenbeitrages ansehen wollte, verstieße die Regelung gegen das aus dem Grundgesetz folgende Gebot der Bestimmtheit. Danach müsse die Vorschrift so eindeutig sein, dass jeder potentielle Nutzer einer im Kreisgebiet liegenden Einrichtung der Kindertagespflege klar und eindeutig erkennen könne, welchen Kostenbeitrag er dafür aufzubringen habe. Eine solche Berechnung sei jedoch nicht möglich, weil der Landkreis insoweit schlicht auf die entsprechenden gebührenrechtlichen Vorschriften der jeweils betroffenen Gemeinde verweise.
Abgesehen davon habe der Landkreis den ihm bei der Bemessung der Kostenbeiträge eingeräumten Gestaltungsspielraum ermessensfehlerhaft genutzt, weil er den Sinn und Zweck der Tagespflege nicht hinreichend beachtet habe. So erscheine die getroffene Regelung zur sozialen Staffelung der Kostenbeiträge, insbesondere zum sog. Geschwisterrabatt, speziell im Hinblick auf das Anliegen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu ermöglichen, und die Pflicht, die Kostenbelastung aller Betroffenen im Kreisgebiet gleichmäßig zu gestalten, rechtlich bedenklich.

Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück
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