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Elterliche Darlehen und Hartz IV nicht zwangsläufig Einkommen

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Alt 21.12.2011, 10:55
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Elterliche Darlehen und Hartz IV nicht zwangsläufig Einkommen

Kassel (jur). Zahlen Eltern ihren erwachsenen und im Hartz-IV-Bezug stehenden Kindern ein regelmäßiges monatliches Darlehen, darf das Jobcenter die Geldzahlung nicht immer als Einkommen werten.

Springen die Eltern mit ihren Geldzahlungen nur deshalb ein, weil sie glauben, die vorläufig gewährten Zuwendungen vom Jobcenter zurückzubekommen, darf das Arbeitslosengeld II nicht gekürzt werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in einem am Dienstag verkündeten Urteil in Kassel (Az.: B 4 AS 46/11 R).

Damit bekam ein über 25-jähriger Hartz-IV-Empfänger aus Hamburg von den obersten Sozialrichtern recht. Der Mann hatte bis Ende 2004 Sozialhilfe und ab 2005 Arbeitslosengeld II erhalten. Die Eltern hatten ihrem Sohn ein regelmäßiges monatliches Darlehen in Höhe von 220 Euro „als Unterhalt“ gewährt. Das Geld sollte jedoch wieder zurück bezahlt werden, sobald das Jobcenter das Arbeitslosengeld II zahlt.

Die Behörde zahlte dem Kläger zwar die Hilfeleistung, wertete die regelmäßigen Zahlungen des Darlehens jedoch als Einkommen. Nach der Berücksichtigung einer Versicherungspauschale zog sie wegen der elterlichen Unterstützung 190 Euro vom Arbeitslosengeld des Klägers ab.

Der 4. Senat des BSG hielt dies für unzulässig. Elterliche Zuwendungen seien zwar grundsätzlich als Einkommen auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen. Doch es gebe, wie im vorliegenden Fall, auch Ausnahmen. Denn gehen die Eltern davon aus, dass sie mit ihren Zahlungen anstelle des Sozialhilfeträgers vorläufig einspringen und das Geld später vom Jobcenter zurückerstattet bekommen, sei eine Anrechnung der Zuwendungen auf das Arbeitslosengeld II als Einkommen nicht erlaubt.

Zuvor hatte das BSG am selben Tag dagegen entschieden, dass von den Eltern geschenktes Geld als Einkommen anzurechnen ist – auch dann, wenn des dem Ausgleich des Kontos dienen soll (Az.: B 4 AS 200/10 R).

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei
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