Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Dritte Ehe gescheitert - Kenianerin in Mainz muss ausreisen

Dies ist eine Diskussion zu Dritte Ehe gescheitert - Kenianerin in Mainz muss ausreisen innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Thema bewerten Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 09.07.2006, 17:19
News-Robot
 
Registriert seit: Nov 2004
Beiträge: 2.896
Keine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Juraforum hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Dritte Ehe gescheitert - Kenianerin in Mainz muss ausreisen

Nachdem auch ihre dritte Ehe in die Brüche gegangen ist, hat eine in Mainz wohnhafte Kenianerin (Antragstellerin) kein Recht, sich weiterhin in Deutschland aufzuhalten. So die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz in folgendem Fall.

Die Antragstellerin heiratete 1998 einen deutschen Staatsangehörigen und erhielt deshalb eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung. Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand in der Folgezeit nur für einige Monate, anschließend beantragte der Ehemann die Scheidung. Zu einer Aufenthaltsbeendigung kam es seinerzeit nicht, weil die Antragstellerin kurz nach der Scheidung einen anderen deutschen Staatsangehörigen heiratete und sie deshalb erneut eine Aufenthaltserlaubnis erhielt. Seit Mitte 2002 arbeitet die Antragstellerin als Prostituierte in einem Mainzer Vorort. Nach 14 Monaten ehelicher Lebensgemeinschaft beantragte auch der zweite deutsche Ehemann die Scheidung. Nachdem die Stadt Mainz erneut aufenthaltsbeendende Schritte eingeleitet hatte, heiratete die Antragstellerin den zuletzt von ihr geschiedenen deutschen Ehemann ein zweites Mal. Eine eheliche Lebensgemeinschaft bestand für maximal 9 Monate, anschließend beantragte der Ehemann erneut die Scheidung.

Daraufhin lehnte die Stadt Mainz die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr die Abschiebung nach Kenia an.

Die Richter der 4. Kammer haben es abgelehnt, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt bis zur rechtkräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Entscheidung der Stadt Mainz vorläufig zu gestatten. Eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung komme nicht in Betracht, weil keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr bestehe. Die Antragstellerin habe auch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben. Die Voraussetzung dafür, zwei Jahre eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet, sei nicht gegeben. Es sei nicht möglich, dafür Zeiten aus verschiedenen ehelichen Lebensgemeinschaften zusammenzurechnen. Ob dies auch für mehrere Ehen mit dem selben Partner gelte, könne offen bleiben, da selbst dann keine zwei Jahre erreicht würden, wenn man die Zeiten der ehelichen Lebensgemeinschaft aus der zweiten und dritten Ehe zusammenrechne.

Es sei auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, der Antragstellerin den weiteren Aufenthalt zu gestatten. Nach einer Mitteilung der Deutschen Botschaft in Kenia drohten ihr dort als geschiedene Frau keine unzumutbaren gesellschaftlichen Nachteile. Die Antragstellerin habe auch keine Integrationsleistungen erbracht, die eine besondere Härte begründen könnten. Die dafür von der Antragstellerin vorgebrachte Pflege der alten Eltern ihres deutschen Ehemannes sei offenbar nicht über das Normale hinausgegangen, wie es üblich sei, wenn man in einem Haus zusammen wohne. Für die Genannten habe ein Pflegedienst bestanden. Außerdem hätte die Antragstellerin für Pflegeleistungen zeitlich auch nur in sehr engem Rahmen zur Verfügung gestanden. Ausweislich der von ihr geschalteten Inserate habe sie Geschäftszeiten von Montag bis Samstag 08.00 bis 21.00 Uhr. Zudem wohnten die Schwiegereltern auch nicht in dem Vorort, in dem sie die Prostitution ausübe.

4 L 376/06.MZ

Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, Pressemitteilung 11/2006
Mit Zitat antworten


Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht Thema bewerten
Thema bewerten:


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Drogenverabreichung durch unbekannte Dritte muss glaubhaft gemacht werden Nachrichten: Verkehrsrecht 08.10.2008 08:10
VG Mainz zur Waffenerlaubnis - Widerruf ein Muss bei über 1 Jahr Freiheitsstrafe Nachrichten: Recht & Gesetz 09.11.2007 10:28
Verkauf gescheitert durch Verwalter!!!!!! Immobilienrecht 27.10.2007 09:18
Jeder dritte Student in Jena muss fürs Studium arbeiten Nachrichten: Wissenschaft 11.10.2006 11:00
Wandlung aus mehrfacher Reparatur gescheitert! Kaufrecht / Leasingrecht 01.08.2006 20:49





Lexikon

Gesetze

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN