Den Auswirkungen der vom Rat am 7. Juni 2005 verabschiedeten 3. Geldwäscherichtlinie, die unter anderem Rechtsanwälten Melde- und Informationspflichten auferlegt und deren Anwendungsbereich gegenüber der 2. Geldwäscherichtlinie erheblich erweitert wurde, sieht der Deutsche Anwaltverein (DAV) mit Sorge entgegen. Wenn auch der Kernbereich anwaltlicher Tätigkeit geschützt werden konnte.
"Erschreckend ist insbesondere, dass nach Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht in Deutschland nahezu jede Straftat Ausgangspunkt für eine taugliche Geldwäschehandlung sein kann", so
Rechtsanwalt Dr. Rainer Spatscheck, Mitglied des Strafrechtsausschusses des DAV. Diese erhebliche Ausweitung des Anwendungsbereichs habe zur Folge, dass der
Staat die Aufgaben der Strafverfolgungsbehörden in weiten Teilen auf Bürger und Anwälte übertrage. Dies betreffe sämtliche Personen, die beim Handeln mit Gütern oder Dienstleistungen einen Geldbetrag von mehr als 15 000 Euro erhalten, Bankangestellte, die Anwaltschaft sowie andere Personen, die vom Anwendungsbereich der Geldwäscherichtlinie umfasst werden. Dies laufe rechtsstaatlichen Grundsätzen zuwider. Zahlen aus Großbritannien, wo als Vortat einer Geldwäsche jedes Bagatelldelikt ausreicht, zeigten bereits jetzt, welche Auswirkungen ein solch weiter Anwendungsbereich haben wird. Jährlich sind dort mehrere tausend Geldwäscheverdachtsmeldungen allein durch Anwälte zu verzeichnen, wohingegen Rechtsanwälte in Deutschland in den letzten vier Jahren lediglich elf Geldwäscheverdachtsfälle meldeten.
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