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| Bundesverwaltungsgericht bestätigt Auflagen für Wiederaufbau Der Kläger besitzt vier 1999 errichtete Ställe zur Mast von Puten in Niedersachsen. Zuletzt wurden dort 18.800 Tiere gehalten. Ein Stall brannte 2004 ab. Die Behörden verbanden die Genehmigung für den Wiederaufbau mit der Auflage, in allen vier Ställen zusammen nur noch 15.400 Puten zu halten. Hintergrund waren Befürchtungen der Landwirtschaftskammer, unter Berücksichtigung weiterer Zuchtbetriebe werde der Gestank für die Anwohner sonst wohl die zulässigen Grenzwerte überschreiten. Dagegen klagte der Betreiber: Laut Bundesimmissionsschutzgesetz sei für den Wiederaufbau eines abgebrannten Stalls eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht erforderlich. Dem stimmte das Bundesverwaltungsgericht zwar zu. Andere Vorschriften wie insbesondere das Baurecht blieben davon aber unberührt. Und auch das Baurecht lasse Auflagen zum Schutz der Anwohner vor Lärm oder Gestank zu. Danach sei die Auflage, künftig weniger Puten zu halten, zulässig und rechtmäßig, so die Leipziger Richter in ihrem Urteil vom 21. Dezember 2012. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei Foto: © Cathy Kovarik - Fotolia.com |
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