Die
Bundesregierung hat heute dem Deutschen Bundestag den Bericht über Maßnahmen zur akustischen Wohnraumüberwachung für das Jahr 2004 zugeleitet. Nach Art. 13 Abs. 6 des Grundgesetzes wird dieser Bericht jährlich erstattet.
Im letzten Jahr ist in der Bundesrepublik Deutschland in 11 (von insgesamt etwa 4,6 Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet worden. Betroffen waren insgesamt 12 Überwachungsobjekte, darunter 8 Privatwohnungen. Zum
Vergleich: Im Jahre 2003 wurde die Wohnraumüberwachung noch in insgesamt 37 Verfahren durchgeführt, 2002 in 31 Verfahren. In 6 der 11 Verfahren wurden Ergebnisse erzielt, die für das weitere Verfahren von Relevanz waren. In 4 Verfahren bestand ein Bezug der verfolgten Straftaten zur organisierten Kriminalität.
Die Zahlen für 2004 belegen, dass das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 die Praxis veranlasst hat, die akustische Wohnraumüberwachung noch zurückhaltender als bisher einzusetzen, erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. In dieser Entscheidung hatte das Gericht Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert. Sie wurden mit einem am 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz umgesetzt. Die Bundesregierung hat den Strafverfolgungsbehörden damit klare Vorgaben an die Hand gegeben, die auch in Zukunft den zielgerichteten Einsatz dieses wichtigen Ermittlungsinstruments gewährleisten. Bemerkenswert ist, dass - anders als in den Vorjahren - nicht überwiegend Tötungs- und schwere Betäubungsmitteldelikte Gegenstand der Verfahren waren, sondern auch in mehreren Fällen Bestechungs- und Schleusungsdelikte. Das zeigt, dass es richtig war, den Anwendungsbereich der Maßnahme nicht zu stark zu beschränken, so Zypries weiter.