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| Bundesregierung unterrichtet über akustische Wohnraumüberwachung Für Zwecke der Strafverfolgung wurden im letzten Jahr in vier Bundesländern sowie beim Generalbundesanwalt in insgesamt zehn (von jährlich etwa fünf Millionen) Ermittlungsverfahren die akustische Überwachung von Wohnräumen angeordnet und durchgeführt. Zum Vergleich: Im Jahre 2006 wurde die Wohnraumüberwachung in insgesamt drei Verfahren angeordnet, 2005 in sieben Verfahren, 2004 in elf Verfahren. Die Zahl der Anordnungen in 2007 liegt damit annähernd auf dem Wert von 2004, gegenüber den davor liegenden Jahren mit durchschnittlich jeweils etwa 30 WÜ-Anordnungen bleibt diese Anzahl jedoch weiterhin deutlich zurück. Darüber hinaus wurde die akustische Wohnraumüberwachung in drei Fällen zum Zwecke der Eigensicherung angeordnet (Art. 13 Abs. 5 GG). Zur Gefahrenabwehr sind im Zuständigkeitsbereich des Bundes im Berichtsjahr keine WÜ-Maßnahmen durchgeführt worden. "Auch die Zahlen für 2007 belegen, dass die akustische Wohnraumüberwachung weiterhin sehr zurückhaltend eingesetzt wird. Dies beruht nicht zuletzt auf dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 sowie dem zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung des vorgenannten Urteils", erläuterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries. Das Verfassungsgericht hatte u. a. Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung gefordert. In den Ermittlungsverfahren der Länder wurden die Überwachungen zur Aufklärung von Kapitalverbrechen wie Mord und Totschlag sowie von Verbrechen wie Menschenraub, Geiselnahme, Menschenhandel und im Rahmen Organisierter Kriminalität begangenen Betäubungsmittelverbrechen angeordnet. Der Generalbundesanwalt führte akustische Wohnraumüberwachungen ausschließlich in Ermittlungsverfahren wegen Bildung krimineller bzw. terroristischer Vereinigungen durch. Quelle: PM des BMJ |
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