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Bürgen nicht würgen!

Dies ist eine Diskussion zu Bürgen nicht würgen! innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 06.11.2004, 06:47
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Bürgen nicht würgen!

Berlin (DAV). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGH) gelten die von der Rechtsprechung für die Sittenwidrigkeit von Bürgschaften naher Angehöriger entwickelten Grundsätze nicht nur für Kreditinstitute, sondern auch für andere gewerbliche oder berufliche Kreditgeber im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes. Nach diesem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall (Urteil vom 13. November 2001, AZ XI ZR 82/01) muss der Bürge nicht haften, wenn der Vertrag wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig ist.

Der damals gerade 18 Jahre alte, einkommens- und vermögenslose Kläger verpflichtete sich zur Rückzahlung eines seinem Vater gewährten, mit 10% zu verzinsenden Darlehns von 35.000 DM und einer Laufzeit von unter 3 Monaten. Deswegen unterwarf er sich in einer notariellen Urkunde der sofortigen Vollstreckung. Die beklagte Kapitalgesellschaft befasste sich gewerbsmäßig mit der Vermittlung von Finanzierungen und Bausparverträgen.

Nach Ansicht des BGH, sind die für die Sittenwidrigkeit der Mithaftungsübernahme naher Angehöriger gegenüber Kreditinstituten maßgebenden Kriterien auch für die Beklagte anwendbar. Die vom Kläger übernommene Verpflichtung sei danach wegen krasser finanzieller Überforderung sittenwidrig. Es sei nicht konkret zu erwarten gewesen, dass der Kläger bis zum Ende der Darlehenslaufzeit in die Lage kommen werde, wenigstens die laufenden Zinsen aufzubringen.

Dieses Urteil des BGH macht deutlich, dass man sich nicht alles gefallen lassen muss.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de
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