Dies ist eine Diskussion zu Bürge muss Vollstreckung aus falschem Urteil hinnehmen innerhalb des Forum Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Bürge muss Vollstreckung aus falschem Urteil hinnehmen Berlin (DAV). Ein Bürge kann sich in der Regel nicht gegen die Vollstreckung aus der Bürgschaft wehren, selbst wenn das ihr zugrunde liegende Urteil falsch, aber rechtskräftig ist. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Juli 2002 (AZ: IX ZR 326/99) wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt. Obwohl die Klägerin, die für ihren damaligen Ehemann gebürgt hatte, mit der Bürgschaftsforderung finanziell überfordert war und diese nach der neuen höchstrichterlichten Rechtsprechung nichtig wäre, hat der BGH ihre Klage gegen die Zahlung aus der Bürgschaft abgelehnt. Die Klägerin hatte 1988 für Geschäfte ihres Ehemanns in Höhe von 200.000 DM (102.258,38 Euro) gebürgt und wurde 1992 zur Zahlung von rund 71.000 DM (36.301,72 Euro) rechtskräftig verurteilt. Was zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war: Familienangerhörige, die aus Zuneigung oft unbedacht für ihre Liebsten bürgen und damit finanziell überfordert sind, bedürfen des besonderen Schutzes. Eine Bürgschaft ist in diesem Fall nichtig. So hatte das Bundesverfassungsgericht 1993 in einem anderen Fall entschieden und auch der BGH vertritt diese Auffassung. Demnach hätte die Klägerin die rund 71.000 DM (36.301,72 Euro) nicht zahlen müssen. In seiner jetzt vorliegenden Entscheidung argumentierte der BGH jedoch, dass ein rechtskräftiges Urteil, auch wenn es nach neuerer Auffassung falsch ist, trotzdem vollstreckt werden dürfe. Eine Klage gegen die Vollstreckung könne nur in wenigen Ausnahmefällen gegen ein falsches Urteil erfolgreich sein. Ein solcher Ausnahmefall läge vor, wenn das Bundesverfassungsgericht eine Vorschrift, auf die sich das Urteil stützt, für nichtig erklärt. Da das Bundesverfassungsgericht 1993 nicht grundsätzlich die Regelungen der Bürgschaft in Frage gestellt hat, sondern nur die Urteilspraxis des BGH, müsse die Klägerin die volle Summe zahlen. Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - antwaltauskunft.de |
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