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Biogasanlage im Außenbereich verletzt keine Nachbarrechte

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Alt 23.11.2009, 11:14
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Biogasanlage im Außenbereich verletzt keine Nachbarrechte

Biogasanlage in Mayen-Hausen darf gebaut werden - Urteilsgründe liegen vor

Eine außerhalb der bebauten Ortslage (sogenannter Außenbereich) von Mayen-Hausen genehmigte Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohngrundstücken am Ortsrand von Mayen-Hausen. Sie wenden sich gegen die Genehmigung einer Biogasanlage zur Stromerzeugung. Die Anlage soll im Außenbereich auf einem landwirtschaftlichen Betriebsgrundstück errichtet werden. Zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehört derzeit eine Schweinemast mit 560 Liegeplätzen. Eine Erweiterung auf 2.200 Plätze ist geplant. In der Biogasanlage soll Gülle aus der Schweinemast, Getreide sowie Grünschnitt aus der Landespflege vergoren und dadurch ein Blockheizkraftwerk betrieben werden. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen.

Der Betrieb der Biogasanlage führe zu keinen unzumutbaren Belastungen der Kläger. Nach dem vom Gericht eingeholten Lärmgutachten entstehe sowohl durch die Anlage selbst als auch durch den Zu- und Abgangsverkehr eine Lärmbelastung, welche die Grenzwerte für ein allgemeines Wohngebiete einhalte. Dies gelte auch im Falle der geplanten Erweiterung des Schweinemastbetriebes. Des Weiteren seien keine erheblichen Geruchsimmissionen zu erwarten. Es handele sich um eine geschlossene Anlage, bei welcher der Austritt geruchsbelasteter Luft so weit wie möglich vermieden werde. Außerdem seien nach den gutachterlichen Feststellungen Geruchsbelastungen in weniger als 10% der Jahresstunden wahrnehmbar. Geruchsimmissionen in diesem Umfang müssten in einem Wohngebiet, das an den Außenbereich angrenze, hingenommen werden. Dies gelte auch deshalb, weil die Biogasanlage im Außenbereich bevorzugt errichtet werden dürfe.

Urteile vom 7. Oktober 2009, Aktenzeichen: 1 A 10872/07.OVG und 1 A 10898/07.OVG

Quelle: PM Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
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