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BGH zum Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

Dies ist eine Diskussion zu BGH zum Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 21.07.2005, 10:38
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BGH zum Aufwendungsersatzanspruch beim Kauf eines mangelhaften Kraftfahrzeugs

Die Klägerin, die ein Bauunternehmen betreibt, kaufte im Juni 2002 von der beklagten Kraftfahrzeugherstellerin einen Pkw zur gewerblichen Nutzung. Nach der Übernahme ließ sie die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 € auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 €. Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Diese kam jedoch wegen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob und in welcher Höhe die Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des Fahrzeugs verlangen kann, nicht zustande.

Die von der Klägerin daraufhin erhobene Klage hatte in der Berufungsinstanz im wesentlichen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat die Aufwendungen der Klägerin als erstattungsfähig angesehen, bei den Kosten der Zusatzausstattung allerdings einen Abzug von 20 % vorgenommen, weil die Klägerin das Fahrzeug bis zur Rückabwicklungsvereinbarung rund ein Jahr lang genutzt hatte. Die Überführungs- und Zulassungskosten hat es der Klägerin ohne Abzug zugesprochen. Ferner hat es die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt und festgestellt, daß sie sich mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde.

In der Revisionsinstanz war insbesondere umstritten, ob die Klägerin aus Rechtsgründen gehindert ist, nach § 284 BGB – einer seit 1. Januar 2002 geltenden, durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch eingefügten Vorschrift – Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen für Zusatzausstattung, Überführung und Zulassung des Fahrzeugs zu verlangen, ob auch bei letzteren ein Abzug für die zeitweilige Nutzung des Fahrzeugs vorzunehmen ist und ob die Aufwendungen der Klägerin für die Anschaffung wiederverwendbaren Zubehörs (Autotelefon, Navigationssystem) im Sinne des § 284 BGB vergeblich waren.

Der unter anderem für das Recht des Kaufs beweglicher Sachen zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat bezüglich des Aufwendungsersatzes die Entscheidung der Vorinstanz im wesentlichen bestätigt, allerdings auch bei den Überführungs- und Zulassungskosten einen Abzug für die einjährige Nutzung des Fahrzeugs vorgenommen. Er ist der Auffassung der Revision der Beklagten nicht gefolgt, § 284 BGB finde auf vergebliche Aufwendungen, mit denen – wie im Falle der Zusatzausstattung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs – kommerzielle Zwecke verfolgt werden, keine Anwendung. Er hat ferner entschieden, daß der Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 284 BGB nicht dadurch ausgeschlossen wird (§ 347 Abs. 2 BGB), daß der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Kaufsache vom Kaufvertrag zurücktritt. Schließlich hat er auch die Vergeblichkeit der Aufwendungen der Klägerin bejaht; Aufwendungen des Käufers auf eine gekaufte Sache, die sich später als mangelhaft erweist, sind demnach in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts über Verzugszinsen und Annahmeverzug hat der Senat dagegen mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen aufgehoben und den Rechtsstreit insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Urteil vom 20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04

LG Stuttgart – 8 O 540/03 ./. OLG Stuttgart – 3 U 78/04
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