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BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Schuldspruch wegen achtfacher Kindstötung

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Alt 04.04.2007, 16:48
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BGH: Bundesgerichtshof bestätigt Schuldspruch wegen achtfacher Kindstötung

Das Landgericht Frankfurt/Oder hat die Angeklagte wegen Totschlags in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt. Sie hat acht Kinder nach der Geburt vorsätzlich unversorgt gelassen, mit der Folge, dass sie starben. Die Schwangerschaften und Geburten hat sie ihrem Ehemann, ihren übrigen drei Kindern und ihrem sonstigen Umfeld verheimlicht. Die Leichen der Neugeborenen hat sie in Gefäßen auf dem Balkon gelagert, die sie mit Erde gefüllt und bepflanzt hat.

Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision der Angeklagten zu entscheiden. Er hat das Rechtsmittel verworfen, soweit sich dies gegen den Schuldspruch richtete. Danach ist die Angeklagte rechtskräftig wegen Totschlags in acht Fällen verurteilt. Jedoch muss die Strafe neu zugemessen werden.

Das Landgericht – so der Bundesgerichtshof – durfte der Verurteilung zugrunde legen, dass die acht Kinder lebend zur Welt kamen. Zwar konnte die Todesursache bei der Obduktion der Leichen nicht mehr im Einzelnen nachgewiesen werden, jedoch hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei anhand von Indizien die Überzeugung verschafft, dass die Kinder bei der Geburt gelebt haben. So hat die Angeklagte weitere vier gesunde Kinder geboren. Bei den Leichen handelte es sich um voll ent-wickelte, reife Neugeborene. Zudem hatte die Angeklagte im Ermittlungsverfahren eingeräumt, dass zwei der Kinder nach der Geburt gelebt haben. Bei dieser Sachlage musste das Landgericht nicht – wie die Verteidigung meint – zugunsten der Angeklagten davon ausgehen, dass eines oder mehrere der Kinder bereits tot zur Welt kamen.

Der Bundesgerichtshof hat aber den Strafausspruch aufgehoben, da die Erörterungen, mit denen das Landgericht eine mögliche Verminderung der Schuldfähigkeit der Angeklagten verneint hat, nicht ausreichend waren. Die gebotene Prüfung ist in einer neuen Verhandlung vor einer anderen Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt/Oder nachzuholen, die entsprechend die neue Strafe festzusetzen hat.

Beschluss vom 27. März 2007 – 5 StR 491/06

LG Frankfurt/Oder – 22 Ks 1/06 – Urteil vom 1. Juni 2006

Quelle: Pressemitteilung des BGH (04.04.2007)
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