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Begründung der einstweiligen Anordnung zum Visa-Untersuchungsausschuss

Dies ist eine Diskussion zu Begründung der einstweiligen Anordnung zum Visa-Untersuchungsausschuss innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 02.07.2005, 12:06
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Begründung der einstweiligen Anordnung zum Visa-Untersuchungsausschuss

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat auf Antrag von 265
Abgeordneten sowie der Fraktion der CDU/CSU und der Fraktion der FDP den
2. Untersuchungsausschuss verpflichtet, bis zum Zeitpunkt einer etwaigen
Anordnung des Bundespräsidenten, den 15. Deutschen Bundestag aufzulösen,
den Visa-Untersuchungsausschuss fortzuführen (Pressemitteilung Nr.
51/2005 vom 15. Juni 2005).

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die Nachteile, die entstünden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht
ergeht, sich die Hauptsache später aber als begründet erweist, wiegen so
schwer, dass der Erlass einer vorläufigen Regelung geboten ist. Der
unerwartete Verlust von Beweismitteln, die aus Sicht der Antragsteller
für die Aufklärung des Untersuchungsthemas von Bedeutung sind, würde dem
Zweck des parlamentarischen Untersuchungsrechts zuwiderlaufen und die
Rechte der Antragsteller in schwerwiegender Weise verletzen.

Die Antragsteller haben als qualifizierte Minderheit ein grundsätzlich
schutzwürdiges Interesse, dass die Arbeit des Ausschusses so lange
fortgeführt wird, bis der Untersuchungsauftrag abgeschlossen ist oder
sich die Anzeichen dafür konkretisieren, dass der Untersuchungsauftrag
nicht bis zu einem regulären oder vorzeitigen Ende der Wahlperiode
erledigt werden kann. Dem gegenüber steht das Interesse des
Antragsgegners, dem Deutschen Bundestag rechtzeitig vor Ablauf der
Legislaturperiode einen Sachstandsbericht vorzulegen.
Die Schutzwürdigkeit der Interessen des Antragsgegners ist derzeit nur
als gering zu veranschlagen. Nachteile für die Antragsgegner können zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nur entstehen, wenn die Wahlperiode des 15.
Deutschen Bundestages vorzeitig enden sollte. Die Entscheidung über eine
vorzeitige Beendigung hängt indes, da das deutsche Verfassungsrecht ein
Selbstauflösungsrecht des Bundestages nicht kennt, von Faktoren ab,
deren Eintreten gegenwärtig nicht prognostiziert werden kann. Aber auch
wenn man schon jetzt annähme, dass der Deutsche Bundestag aufgelöst wird
und eine Neuwahl in der zweiten Septemberhälfte oder später stattfindet,
wäre angesichts dessen, dass die parlamentarische Sommerpause am 5.
September 2005 endet, immer noch Zeit, den Sachstand oder gar den
Abschlussbericht dem Plenum vorzulegen. Zwingende oder jedenfalls
gewichtige Gründe, sofort und ohne Übergang noch im Juni des Jahres die
in der Sache unstreitige Beweisaufnahme abzubrechen, sind nicht
ersichtlich.


BVerfG, Beschluss vom 15. Juni 2005 – 2 BvQ 18/05 –

Karlsruhe, den 1. Juli 2005
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