Die Eilanträge eines Anwohners der Landshuter Allee gegen die Landeshauptstadt München und den Freistaat Bayern bleiben erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat die Beschwerden des Antragstellers gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 27. April 2005 zurückgewiesen. Der Antragsteller wollte den Freistaat Bayern verpflichten, wegen der Feinstaubbelastung innerhalb von 2 Wochen einen Aktionsplan zur Luftreinhaltung aufzustellen; von der Landeshauptstadt München forderte er insbesondere eine Beschränkung des LKW-Verkehrs am Mittleren Ring im Bereich der Landshuter Allee.
Das Gericht schloss nicht aus, dass dem Antragsteller ein
Anspruch auf Aufstellung eines zureichenden, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Aktionsplans zustehen könnte. Der Antragsteller könne jedoch derzeit keine Sofortmaßnahmen verlangen, weil sich der Freistaat verpflichtet sieht, die vorhandenen, unstreitig unzureichenden Pläne mit Hochdruck fortzuschreiben. Es bestehe kein Anspruch des Antragstellers, dass ein Aktionsplan innerhalb kurzer Zeit aufgestellt wird. Ein Aktionsplan müsse hohen Anforderungen genügen, um komplexe Emissions- und Immissionsverhältnisse zu bewältigen; er dürfe nicht zu einem bloßen Aktionismusplan missglücken. Es handle sich um einen komplexen Entscheidungsprozess, der zwangsläufig längere Zeit in Anspruch nimmt. Im Übrigen weist der BayVGH darauf hin, dass das Verwaltungsgericht das Hauptsacheverfahren zügig fortführt; bereits Ende Juli 2005 ist ein Verhandlungstermin angesetzt. Die Ermessensentscheidung der Landeshauptstadt München, die Sperrung der Landshuter Allee für den LKW-Durchgangsverkehr abzulehnen, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Problematik der schädlichen Umwelteinwirkungen würde damit nicht behoben, sondern träte nur an anderer Stelle auf. Für die Landshuter Allee stehe eine geeignete Umleitungsstrecke nicht zur
Verfügung. Eine Verkehrsverlagerung könnte nur auf Straßen erfolgen, die für die Bewältigung des Schwerlastverkehrs doch weniger geeignet sind. Dies würde im Ergebnis zu einer Verschlechterung der Gesamtsituation führen.
(Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 30.6.2005, Az. 22 CE 05.1194 und 1196)