Dies ist eine Diskussion zu BayVGH: Bezirke müssen Kosten für Inobhutnahme eines anonym geborenes Kindes tragen innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| BayVGH: Bezirke müssen Kosten für Inobhutnahme eines anonym geborenes Kindes tragen Der klagende Landkreis ist Träger eines Krankenhauses in Sulzbach-Rosenberg. Dort haben Frauen die Möglichkeit, ohne Angabe ihrer Personalien zu entbinden (anonyme Geburt). Im April 2001 hatte eine junge Mutter das Krankenhaus zur Entbindung aufgesucht und die Angabe ihrer Personalien verweigert. Das neugeborene Kind war auf Bitte der Mutter in die Obhut des Modellprojekts Moses gegeben worden; im Rahmen dieses Modellprojekts hat der Landkreis dem Sozialdienst katholischer Frauen e.V. seit 1999 die Inobhutnahme anonym geborener Kinder übertragen. Der BayVGH hat die Kostenerstattungspflicht des Bezirks bestätigt. Eine Erstattungspflicht des überörtlichen Trägers ist nach dem Wortlaut des Gesetzes gegeben, wenn ein Kostenerstattungspflichtiger örtlicher Träger nicht vorhanden ist. Wer kostenerstattungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger ist, richtet sich grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Eltern bzw. Mutter des Kindes. Der gewöhnliche Aufenthalt der Kindesmutter war hier aber nicht bekannt, weil sie sich strikt geweigert hatte, ihre Identität preiszugeben. Das Gericht kommt zum Schluss, dass ein erstattungspflichtiger örtlicher Jugendhilfeträger auch dann nicht vorhanden ist, wenn er - wie hier - aufgrund der anonymen Geburt nicht ermittelt werden kann. Dass ein Landkreis die anonyme Geburt ermöglicht und damit letztlich die Ursache setzt, dass kein kostenerstattungspflichtiger ortlicher Jugendhilfeträger festgestellt werden kann, macht das Kostenerstattungsverlangen nicht unzulässig. Denn die Möglichkeit der anonymen Geburt im Kreiskrankenhaus wurde vom Kläger nicht in seiner Eigenschaft als örtlicher Träger der Kinder- und Jugendhilfe, sondern als Krankenhausträgergeschaffen. Dies wurde von den Aufsichtsbehörden bisher auch nicht beanstandet. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Der unterlegene Bezirk kann hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig erheben. (Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9.6.2005, Az. 12 BV 03.1971) |
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