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Baugenehmigung für die Umnutzung zu Asylbewerberunterkünften abgelehnt

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Alt 19.01.2012, 16:06
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Baugenehmigung für die Umnutzung zu Asylbewerberunterkünften abgelehnt

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 (Az.:4 B 2769/11) den Antrag der Gemeinde Bad Zwischenahn auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die von der Stadt Oldenburg erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung von zwei ehemaligen Kasernengebäuden zu Asylbewerberunterkünften auf dem ehemaligen Fliegerhorstgelände abgelehnt. Zuvor waren bereits entsprechende Anträge von Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht und dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben.
Die Unterkunftsgebäude befinden sich am Stadtrand Oldenburgs in der Nähe der Grenze zur Gemeinde Bad Zwischenahn. Nach Auffassung der Gemeinde hätte die Baugenehmigung nicht ohne den vorherigen Erlass eines Bebauungsplanes erteilt werden dürfen, bei dessen Aufstellung ihre Interessen, insbesondere an der Vermeidung sozialer Spannungen, zu berücksichtigen seien. Sie werde die Jugendarbeit sowie die sonstigen Betreuungskapazitäten ausbauen müssen, um den Bedarf der Bewohner der Asylunterkunft zu decken. Zudem werde ihr Konzept der dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern ad absurdum geführt. Das interkommunale Abstimmungsgebot werde umgangen und verletzt.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass die erteilte Genehmigung voraussichtlich nicht die kommunale Planungshoheit der Gemeinde verletze. Ob das für Verfahren der Bauleitplanung geregelte interkommunale Abstimmungsgebot hier Bedeutung erlangen könne, bleibe im Eilverfahren offen. Im Falle seiner Anwendbarkeit setze es einen qualifizierten Abstimmungsbedarf zum Ausgleich konkurrierender gemeindlicher Belange voraus, der nicht festgestellt werden könne. Unmittelbare städtebauliche Auswirkungen gewichtiger Art auf das Gebiet der Nachbargemeinde müssten ernsthaft in Betracht kommen. Für eine solche Annahme reichten die von der Gemeinde Bad Zwischenahn geäußerten allgemeinen Befürchtungen nicht aus. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihre Bemühungen einer dezentralen Unterbringung von Asylbewerbern berühre nicht einen unmittelbar städtebaulich relevanten Aspekt. Es sei zudem nicht erkennbar, dass die Gemeinde Bad Zwischenahn als Folge der genehmigten Nutzung Infrastruktureinrichtungen neu schaffen oder ausbauen müsste.
Über die von der Gemeinde Bad Zwischenahn gegen die Baugenehmigung am 22. November 2011 erhobene Klage (Az.: 4 A 2682/11) ist noch nicht entschieden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die dann das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg
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