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| Axel-Springer-Verlag kann Entschädigung von Deutschland verlangen Die „Bild“ hatte im September 2004 einen Artikel über die Festnahme des Schauspielers auf dem Münchener Oktoberfest veröffentlicht. Darin wurde auch erwähnt, dass er seit 1998 die Rolle eines Kommissars in einer beliebten TV-Serie spielte und er bereits im Juli 2000 wegen Drogenbesitzes zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war. In einem weiteren Artikel im Juli 2005 berichtete „Bild“, dass der Schauspieler wegen illegalen Drogenbesitzes eine Geldstrafe bezahlen muss. Der Schauspieler sah in der Berichterstattung sein Recht auf Privatsphäre verletzt. Sowohl das Landgericht Hamburg als auch der Bundesgerichtshof folgten dieser Auffassung. Es liege keine schwere Straftat vor und auch die Öffentlichkeit habe kein besonderes Interesse an der Berichterstattung. Die Meinungs- und Pressefreiheit müsse daher zugunsten des Rechts auf Privatsphäre zurücktreten. Doch der EGMR sah mit diesen Urteilen die Meinungsfreiheit in unzulässiger Weise verletzt. Der Schauspieler sei eine Person des öffentlichen Lebens. Er sei zudem in aller Öffentlichkeit auf dem Münchener Oktoberfest festgenommen worden und habe vorher in Interviews Einzelheiten aus seinem Privatleben ausgeplaudert. Die „Bild“-Zeitung habe zudem keine Unwahrheiten verbreitet oder in „böser Absicht“ gehandelt. Dem Axel-Springer-Verlag stünden daher eine Entschädigung in Höhe von 17.734 Euro sowie 32.522 Euro für entstandene Kosten zu. In einem zweiten Fall bekam der Axel-Springer-Verlag auch nach einer Klage von Prinzessin Caroline und ihrem Ehemann Prinz Ernst August von Hannover recht (Az.: 40660/08 und 60641/08). Die monegassische Prinzessin und ihr Mann wollten sich gegen die Veröffentlichung eines Fotos in der Zeitschrift „Frau im Spiegel“ wehren, welches sie im Skiurlaub in St. Moritz zeigte. In dem dazugehörigen Artikel wurde über die Erkrankung des mittlerweile verstorbenen Fürsten Rainier berichtet. Die Veröffentlichung stelle einen unzulässigen Eingriff in ihr Privatleben dar, so die Beschwerdeführer. Die Straßburger Richter folgten dem jedoch nicht. Prinzessin Caroline und ihr Mann seien als Personen des öffentlichen Lebens anzusehen. In dem Artikel sei zudem über ein zeitgeschichtliches Ereignis, der Erkrankung des Fürsten Rainier, berichtet worden. Das Foto sei auch nicht „in einem Klima der allgemeinen Belästigung“ oder heimlich aufgenommen worden. Letztlich sei im konkreten Fall daher das Recht auf freie Meinungsäußerung höher zu bewerten, als die Achtung des Privatlebens von Prinzessin Caroline und ihrem Ehemann. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage Foto: Jürgen Priewe - Fotolia.com |
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