Dies ist eine Diskussion zu Auslandseinsatz nicht durch gesetzliche Unfallversicherung gedeckt innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Auslandseinsatz nicht durch gesetzliche Unfallversicherung gedeckt Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nur, wenn vor oder nach dem zeitlich begrenzten Auslandseinsatz eine Beschäftigung im Inland bestand, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Dienstag, 29. November 2011, veröffentlichten Urteil (Az.: L 3 U 170/07). Damit scheiterte ein Mann aus dem Landkreis Kassel mit seiner Klage. Er hatte ehrenamtlich einen von einer Landsmannschaft und dem Deutschen Roten Kreuz organisierten Hilfstransport nach Russland begleitet. Wegen seiner russischen Sprachkenntnisse sollte er an der polnisch-russischen Grenze übersetzen. Während des Transports stürzte er jedoch und verletzte sich am Bein. Von der Berufsgenossenschaft forderte er daraufhin eine Verletztenrente und die Übernahme der Behandlungskosten. Er sei wie ein Arbeitnehmer bei der als Verein organisierten Landsmannschaft beschäftigt gewesen. Weder das Sozialgericht noch das LSG sahen jedoch die Berufsgenossenschaft in der Pflicht, Leistungen zu zahlen. Versicherungsschutz im Ausland bestehe nur, wenn es sich um eine zeitlich begrenzte Tätigkeit handelt und wenn der Helfer schon vor seinem Einsatz in Deutschland beschäftigt war oder die Weiterbeschäftigung nach dem Auslandseinsatz gesichert ist. Dies gelte sowohl für Arbeitnehmer als auch für ehrenamtlich Tätige, so die Darmstädter Richter in ihrem Urteil vom 20. September 2011. Im konkreten Fall sei der Kläger aber vor und auch nach seinem Auslandseinsatz nicht weiter im Inland tätig gewesen. Nur mit einer freiwilligen Versicherung hätte er daher einen Unfallversicherungsschutz erhalten können, so das LSG. Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltshomepage |
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