Dies ist eine Diskussion zu Ausländerbehörde darf Abschiebungskosten auch von Landespolizei und BGS abrechnen innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Ausländerbehörde darf Abschiebungskosten auch von Landespolizei und BGS abrechnen Im vorliegenden Fall ging es um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der sich seit 1985 in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hatte und der nach Verurteilung wegen eines Verbrechens im Jahre 1998 ausgewiesen und aus der Strafhaft heraus abgeschoben worden war. Er war durch zwei Beamte der Bereitschaftspolizei Rheinland-Pfalz von der Justizvollzugsanstalt Diez zum Flughafen Bremen verbracht worden. Von dort aus wurde er von zwei Polizeivollzugsbeamten des Bundesgrenzschutzes über Amsterdam und Istanbul nach Karachi begleitet. Die Ausländerbehörde stellte ihm Abschiebungskosten in der Gesamthöhe von 10 252,88 in Rechnung. Von diesen Kosten entfielen 1501,57 auf die Tätigkeit der Bereitschaftspolizei und 7035,38 auf die des Bundesgrenzschutzes. Das Verwaltungsgericht Koblenz und das Oberverwaltungsgericht Rheinpfalz-Pfalz waren der Auffassung, die ausländerrechtlich vorgesehenen eigenen Zuständigkeiten von Bundesgrenzschutz und Landespolizei im Rahmen der Abschiebung führten dazu, dass diese ihre Kosten jeweils selbst geltend machen müssten. Eine umfassende Zuständigkeit der Ausländerbehörde zur Geltendmachung aller Abschiebungskosten haben sie verneint. Das Bundesverwaltungsgericht hat demgegenüber die Fälle, in denen Bereitschaftspolizei und Bundesgrenzschutz auf Ersuchen der Ausländerbehörde tätig werden, von den Fällen unterschieden, in denen diese Behörden ohne ein solches Ersuchen in eigener Zuständigkeit eine Abschiebung durchführen. Werden sie auf Ersuchen der Ausländerbehörde als deren Vollzugshelfer tätig, verbleibt die rechtliche Sachherrschaft über die Abschiebung bei der Ausländerbehörde. Allein diese ist dann auch zur Einziehung der Kosten durch Leistungsbescheid befugt. BVerwG 1 C 11.04 Urteil vom 14. Juni 2005 |
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