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| Ausländer zu Recht wegen Drogendelikte ausgewiesen Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und 1973 im Alter von 18 Jahren nach Deutschland eingereist. Seine türkische Ehefrau lebt seit 1978 in Deutschland. Die Eheleute besitzen eine Niederlassungserlaubnis. Sie haben mehrere Kinder. Wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen in elf Fällen sowie anderer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und das Waffengesetz wurde der Antragsteller 2006 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Daraufhin wies die Antragsgegnerin ihn unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aus dem Bundesgebiet aus. Das Verwaltungsgericht lehnt den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seine Widerspruchs anzuordnen ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Ausweisung sei auch unter Berücksichtigung der verfassungs- und europarechtlich geschützten familiären und privaten Belange nicht unverhältnismäßig. Denn die vom Antragsteller begangenen Drogendelikte zählten zu den besonderes schwerwiegenden Straftaten, was auch in der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe von fünf Jahren zum Ausdruck komme. Beim Antragsteller bestehe die Gefahr einer wiederholten Begehung von Straftaten, weil er nach Einschätzung der Justizvollzugsanstalt wenig Problem- oder Schuldbewusstsein habe erkennen lassen. Deshalb müsse der Antragsteller als Folge der Ausweisung auch die Trennung von seiner Familie hinnehmen. Beschluss vom 19. Februar 2009, Aktenzeichen: 7 B 11328/08.OVG Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung Nr. 6/2009 |
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