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Anwälte: Keine Einschränkung der Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenrecht

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Alt 02.07.2005, 12:11
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Anwälte: Keine Einschränkung der Rechtsmittel im Ordnungswidrigkeitenrecht

Berlin (DAV). Die Konferenz der Justizminister am 29. und 30. Juni 2005 hat sich grundsätzlich für eine weitreichende Reduktion der Rechtsmittel gegen Busgeldbescheide im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts ausgesprochen. Konkret soll die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht künftig erst ab einem Bußgeld von 500 € zulässig sein. Selbst bei der Verhängung eines Fahrverbots von einem Monat wird der Weg in die zweite Instanz abgeschnitten. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) und die in ihm organisierten Verkehrsrechtsanwälte lehnen die Vorschläge entschieden ab. Hierdurch würde faktisch im gesamten Recht der Verkehrsordnungswidrigkeiten die Möglichkeit ausgeschlossen, amtsgerichtliche Urteile durch die Rechtsbeschwerde überprüfen zu lassen.

"Diese Änderungen führen dazu, dass der Anspruch des Bürgers auf materielle Gerechtigkeit eingeschränkt wird", sagt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im DAV. Für den Bürger stellt häufig ein Verkehsordnungswidrigkeitenverfahren der erste Kontakt zur Justiz dar. Von daher werde auch das Bild der Justiz in der Bevölkerung dadurch geprägt, wie Ordnungswidrigkeitenverfahren abgewickelt werden. "Der Verzicht auf die Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall führt dazu, dass das Vertrauen des Bürgers in die Rechtsstaatlichkeit in erheblichem Maße eingeschränkt wird", so Gebhardt.

"Die Einschränkung der Möglichkeit, ein amtsgerichtliches Urteil mittels der Rechtsbeschwerde überprüfen zu lassen, ist insbesondere mit Blick auf die Verhängung eines Fahrverbotes verfassungsrechtlich bedenklich", führt Gebhardt weiter aus. Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zeige, dass die Anordnung eines Fahrverbotes durchaus existenzvernichtende Wirkung haben könne. Hier sei insbesondere an Berufskraftfahrer zu denken, die ohne Fahrerlaubnis in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten würden.
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