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Anrechnung der Aufenthaltszeiten im Asylfolgeverfahren

Dies ist eine Diskussion zu Anrechnung der Aufenthaltszeiten im Asylfolgeverfahren innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz

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Alt 20.10.2011, 11:02
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Anrechnung der Aufenthaltszeiten im Asylfolgeverfahren

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass bei einem Erwerb
der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer
Eltern die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen
ist.

Die 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin begehrt die
Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihren Antrag auf Feststellung des
Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (nach § 4 Abs. 3 Satz 1
Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -*) lehnte die beklagte Stadt Mannheim Ende
April 2009 ab. Kein Elternteil der Klägerin habe, wie es das Gesetz verlangt, zum
Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland
gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren
sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht anrechenbar. Der Widerspruch
der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klägerin
recht und verpflichtete die beklagte Stadt, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis
auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung,
dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach
einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse.
Die hiergegen gerichtete Revision der Stadt Mannheim hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht
im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt,
die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens
ab Antragstellung ist (entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG
-**) nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Die Gründe, die für
eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des
ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in
gleicher Weise. Die Dauer des Asylverfahrens soll in diesem Fall keine Rolle spielen.
Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter
oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller. Das Abstellen auf andere denkbare Zeitpunkte, zu denen
ein Rechtsanspruch des Folgeantragstellers auf Anerkennung erkennbar wird, entspricht
nicht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers.
Ebenso wenig wird es dem zwingenden Bedürfnis gerecht, ohne weitere Nachforschungen
und Entscheidungen klar feststellen zu können, ob die Voraussetzungen
für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen oder
nicht.

Quelle: BVerwG Urteil Az.: 5 C 28.10 vom 19. Oktober 2011
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