Dies ist eine Diskussion zu Anrechnung der Aufenthaltszeiten im Asylfolgeverfahren innerhalb des Forums Nachrichten: Recht & Gesetz
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| Anrechnung der Aufenthaltszeiten im Asylfolgeverfahren der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen ist. Die 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -*) lehnte die beklagte Stadt Mannheim Ende April 2009 ab. Kein Elternteil der Klägerin habe, wie es das Gesetz verlangt, zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht anrechenbar. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klägerin recht und verpflichtete die beklagte Stadt, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse. Die hiergegen gerichtete Revision der Stadt Mannheim hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hat ausgeführt, die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung ist (entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -**) nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen. Die Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Die Dauer des Asylverfahrens soll in diesem Fall keine Rolle spielen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller. Das Abstellen auf andere denkbare Zeitpunkte, zu denen ein Rechtsanspruch des Folgeantragstellers auf Anerkennung erkennbar wird, entspricht nicht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. Ebenso wenig wird es dem zwingenden Bedürfnis gerecht, ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen klar feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen oder nicht. Quelle: BVerwG Urteil Az.: 5 C 28.10 vom 19. Oktober 2011 |
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