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Änderung der strafrechtlichen Verjährung: Verjährung ruht bei Auslandsaufenthalt

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Alt 11.07.2005, 16:22
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Änderung der strafrechtlichen Verjährung: Verjährung ruht bei Auslandsaufenthalt

Der Bundesrat hat heute ein Gesetz zur Änderung der strafrechtlichen Verjährungsvorschriften passieren lassen. Der Entwurf sieht vor, dass die Verjährung einer Straftat ruht, solange sich der Beschuldigte im Ausland aufhält und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Bislang läuft während eines Auslieferungsverfahrens die Verjährungsfrist grundsätzlich weiter. Das kann insbesondere bei länger andauernden Verfahren dazu führen, dass die Ahndung der Tat nicht mehr möglich ist, auch wenn der Beschuldigte nach Deutschland zurückkehrt.

„Diesen „Fluchtweg in die Verjährung“ möchte ich versperren. Es lässt sich nie völlig ausschließen, dass ein Täter wegen guter Kontakte ins Ausland oder finanzieller Möglichkeiten im Ausland Unterschlupf findet. Das darf aber nicht dazu führen, dass er damit der Strafverfolgung in Deutschland entgehen kann, obwohl sein Aufenthaltsort bekannt ist und die deutschen Strafverfolgungsbehörden seine Auslieferung betreiben. Deshalb will ich die Möglichkeit schaffen, Täter ohne Rücksicht auf die Dauer des Auslieferungsverfahrens verfolgen zu können, wenn sie nach Deutschland zurückkehren“, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.

Die Neuregelung sieht ein Ruhen der Verjährung vor, sobald die deutschen Behörden ein Auslieferungsersuchen an einen ausländischen Staat stellen. Die Verjährungsfrist beginnt erst wieder zu laufen, wenn der Täter den deutschen Behörden übergeben, das Auslieferungsersuchen abgelehnt oder zurückgenommen wird. Die Regelung ist auf alle Verfahren anwendbar, die zur Zeit ihres Inkrafttretens anhängig sind.
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