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Abschleppen auch auf einem Supermarkt-Parkplatz möglich

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Alt 18.01.2012, 10:01
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Abschleppen auch auf einem Supermarkt-Parkplatz möglich

Karlsruhe (jur). Falsch parkende Autos auf einem Privatparkplatz dürfen abgeschleppt werden. Das gilt auch für den gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Supermarkts, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 16. Januar 2012, veröffentlichten Urteil entschied (Az.: V ZR 30/11). Danach muss der Parkplatzeigentümer das abgeschleppte Auto erst freigeben, wenn die Abschleppkosten bezahlt oder Sicherheitsleistungen erbracht worden sind.

Damit scheiterte eine Autofahrerin mit ihrer Klage auf eine Nutzungsentschädigung vor Gericht. Die Frau hatte am 5. Januar 2010 ihr Auto auf einem Supermarktparkplatz geparkt. Das Verbotsschild, dass unbefugt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden, beachtete sie nicht. Prompt wurde ihr Auto abgeschleppt. Weil sie den Rechnungsbetrag in Höhe von 219,50 Euro nicht bezahlte, wurde ihr das Auto nicht zurückgegeben. Da die Falschparkerin ihr Auto nicht nutzen konnte, forderte sie schließlich eine Entschädigung in Höhe von 3.758 Euro.

Die steht ihr aber nicht zu, urteilte der BGH in seiner am 2. Dezember 2011 verkündeten Entscheidung. Wird ein Auto auf einem privaten Kundenparkplatz unbefugt abgestellt, obwohl ein Schild das Abschleppen androht, habe der Parkplatzeigentümer ein „Zurückbehaltungsrecht“. Dies gelte, bis die Abschleppkosten beglichen sind.

Das Zurückbehaltungsrecht sei verhältnismäßig und könne auch dann gelten, wenn der Wert der Forderung erheblich geringer ist, als der Wert der herausverlangten Sache. Andernfalls würde der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck, auf den Schuldner Druck auszuüben, verloren gehen. Eine Nutzungsentschädigung könne die Frau daher nicht verlangen, so der BGH.

Sie müsse auch mehr zahlen, als die reinen Abschleppkosten. Es könnten alle Kosten geltend gemacht werden, „die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstehen“, wie beispielsweise die Ermittlung des Fahrzeughalters. Eine „Grundgebühr“, die die Kosten für die allgemeine Überwachung des Parkraums abdecken soll, müsse jedoch nicht von den einzelnen Falschparkern übernommen werden, urteilten die Karlsruher Richter.

Quelle: www.juragentur.de - Rechtsnews für Ihre Anwaltskanzlei
Foto: Abschlepper - Fotolia.com
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