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Alt 28.08.2006, 20:24
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VG Berlin: Anwalt muss vor Gericht schwarze Robe, Hemd und Krawatte tragen

Bekleidungsvorschriften für Rechtsanwälte vor Gericht rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht hat die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Verpflichtung, vor
Gericht Amtstracht (schwarze Robe, Hemd und Krawatte in weiß oder einer unauffälligen
Farbe) tragen zu müssen, abgewiesen.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2004 widersprach Rechtsanwalt N. der Allgemeinen Verfügung
über die Amtstracht der Berliner Rechtspflegeorgane der Senatsverwaltung für Justiz
vom 3. Februar 2004. Diese bestimmt, wer zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und
verpflichtet ist. Nach Ziff. II Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung besteht die Amtstracht aus
einer Robe von schwarzer Farbe. Weiter heißt es in Ziff. II 6: „Frauen tragen zur Amtstracht
eine weiße Bluse und gegebenenfalls eine weiße Schleife, Männer ein weißes Hemd
und eine weiße Krawatte. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte … sollen dies tun, können
jedoch statt der weißen, eine andere unauffällige Farbe wählen“
Nachdem die Senatsverwaltung für Justiz seinen Widerspruch zurückgewiesen hatte, erhob
der Kläger Klage. Zur Begründung führte er aus, die Senatsverwaltung für Justiz sei nicht
befugt, Vorschriften über die Amtstracht der Rechtsanwälte in Berlin zu erlassen. Dies sei
Sache der Anwaltskammer. Überdies sei das Tragen auffälliger Hemden und Krawatten vor
Gericht in Berlin üblich.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat seine Klage abgewiesen. Zur Begründung
führte das Gericht aus, die Senatsverwaltung für Justiz könne Vorschriften auch für die
Bekleidung von Rechtsanwälten vor Gericht erlassen. Denn es handele sich hierbei um
eine Frage des Gerichtsverfassungsrechts.

Auch inhaltlich seien die Regelungen über die Amtstracht nicht zu beanstanden. Die Pflicht
zum Tragen einer Amtstracht bestehe, um dem Bürger vor Gericht auch durch das Auftreten
in einer bestimmten äußeren Form deutlich zu machen, dass seinem Anliegen im
Verfahren ernsthaft und mit Respekt begegnet werde. Die Verpflichtung, vor Gericht eine
Robe zu tragen, sei vom Bundesverfassungsgericht bereits als verfassungsgemäß anerkannt
worden. Die Vorschriften über die Kleidungsstücke, die zu der Robe getragen
werden müssten, seien ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie sollten verhindern, dass durch
das Tragen unangemessener Kleidungsstücke zur Robe letztere und damit mittelbar das
Verfahren abgewertet würde.

Urteil der 12. Kammer vom 26. Juli 2006 - VG 12 A 399.04 -

Quelle: Pressemitteilung des VG Berlin
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