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| Erfolgshonorare bei Anwälten unbeliebt Der Anteil der Rechtsanwälte, die Erfolgshonorare häufig nutzen, liegt nach einer Studie des Forschungsinstituts bei unter einem Prozent. Auch wenn insgesamt nur eine Minderheit der Anwälte überhaupt schon einmal mit Erfolgshonoraren gearbeitet hat, hängt die Verwendungshäufigkeit nach den Ergebnissen der Studie stark von der Art Erfolgshonorars ab: Relativ am häufigsten finden Honorare Verwendung, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall eine höhere und im Misserfolgsfall eine niedrigere Vergütung erhält: Ein solches teilweise erfolgsabhängiges Honorar („no win, less fee“) haben 29% aller Rechtsanwälte schon einmal verwendet. Weniger beliebt sind vollständig erfolgsabhängige Vergütungen (no win, no fee“), die nur von 16% der Anwälte zumindest einmal genutzt worden sind. Noch geringere Verbreitung haben bislang Streitanteilsvereinbarungen gefunden, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil des Streitgewinns erhält – nur 13% der Teilnehmer der Studie berichten, dass sie bereits eine solche „quota litis“-Vereinbarung getroffen haben. Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Die - relativ wenigen - Anwälte, die überhaupt schon Erfahrungen mit Erfolgshonoraren gemacht haben, berichten uns, solche Vereinbarungen nur selten zu nutzen. Betrachtet man alle Anwälte, so verwenden – je nach Erfolgshonorarmodell – lediglich drei bis sechs Prozent Erfolgshonorare zumindest gelegentlich und weniger als ein Prozent häufig.“ Überdurchschnittlich häufig werden Erfolgshonorare von größeren, wirtschaftsberatenden Sozietäten mit gewerblichen Mandanten vereinbart. Deutlich geringere Bedeutung haben nach der Studie Fälle, in denen Privatpersonen, die sich keinen Rechtsanwalt leisten können oder wollen, mit Hilfe eines Erfolgshonorars Zugang zum Recht verschafft wird. Quelle: www.soldaninstitut.de |
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