Dies ist eine Diskussion zu BGH über Umlage von Aufzugskosten für Erdgeschossmieter innerhalb des Forums Nachrichten: Mietrecht
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| Auch hier hatte der BGH über Betriebskosten zu entscheiden, nämlich über grundsätzlich Umlagefähige Aufzugskosten. Die Fragestellung ging jedoch weiter: Hat ein Mieter auch Betriebskosten zu zahlen, wenn er die zugrunde liegende Leistung (hier: Aufzug) nicht nutzt? Der BGH bejahte auch diese Frage. Es komme nicht auf einen tatsächlichen Verbrauch oder eine konkrete Nutzung an, sondern auf die vertragliche Vereinbarung. Ist insofern eine Kostenposition vereinbart (hier: Aufzugskosten) ist diese Umlage verbindlich. Anmerkung der Mietrechtsanwälte: Ohne eine derartige Kostenposition kommt dann der für die gesamte Wohnanlage allgemein geltende Verteilungsschlüssel zur Anwendung. Will also ein Erdgeschossmieter nicht an den Kosten z.B. des Aufzugs beteiligt werden, muss er dies mit dem Vermieter vereinbaren. Falls der Vermieter das aber nicht will, muss entweder gezahlt werden oder es darf die Wohnung nicht angemietet werden. Quelle: Rechtsanwälte Thannheiser & Koll. aus Hannover |
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