Dies ist eine Diskussion zu Start eines erfolgreichen Testamentregisters der Bundeskammer innerhalb des Forums Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht
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| Start eines erfolgreichen Testamentregisters der Bundeskammer Das Testamentsregister ermittelt im Todesfall, ob für den Verstorbenen ein Testament, ein Erbvertrag oder eine sonstige erbfolgerelevante Urkunde in amtlicher Verwahrung existiert. Das Ergebnis wird dem zuständigen Nachlassgericht mitgeteilt. Liegt eine Urkunde vor, so wird auch die verwahrende Stelle (also der Notar oder das Gericht) informiert, damit diese die Urkunde an das Nachlassgericht abliefern kann. Alle Benachrichtigungen im Sterbefall erfolgen in besonders gesicherter elektronischer Form. Damit wissen die Beteiligten innerhalb eines Tages Bescheid: „Bisher wurden die Informationen zwischen Verwahrstelle, Geburts- und Sterbefallstandesamt sowie Nachlassgericht postalisch übermittelt. Es war dringend erforderlich, dass dieser zeit- und fehleranfällige Informationsaustausch durch ein modernes System abgelöst wird. Das Register ist schnell, effizient und sicher“, so Diehn. Zu den Vorteilen des Registers zählt, dass die Erben über die Verteilung des Nachlasses schneller Bescheid wissen und so Planungssicherheit erlangen. Gleichzeitig hat auch derjenige, der beispielsweise durch ein notarielles Testament seine Nachfolge geregelt hat, die Gewissheit, dass sein Testament tatsächlich gefunden und sein letzter Wille auch verwirklicht wird. „Notarielle Testamente werden immer in amtliche Verwahrung genommen. So sind sie vor Verlust und Verfälschung gesichert. Ein häufiges Missverständnis ist laut Diehn die Annahme, dass im Register auch der Inhalt der jeweiligen Urkunde vermerkt sei. „Niemand muss befürchten, dass sein letzter Wille an zentraler Stelle vermerkt würde. Das Register kennt nur die Verwahrangaben einer Urkunde, das heißt insbesondere den Namen des Erblassers und den Ort, wo seine Urkunde verwahrt wird. Wie das Erbe verteilt werden soll, steht hier nicht. Das Register kann im Übrigen auch nur von Notaren und Gerichten in ihrer amtlichen Funktion abgefragt werden – zu Lebzeiten des Erblassers setzt dies zudem sein Einverständnis voraus.“ Quelle: Zentrales Testamentsregister Berlin Foto: © bilderbox - Fotolia.com |
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