Dies ist eine Diskussion zu Arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben innerhalb des Forums Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht
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| Arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben Die Eltern streiten um den Kindesunterhalt. Die Tochter lebt bei ihrem Vater. Die Mutter ist verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu zahlen. Als die Mutter arbeitslos wurde, wollte sie den Wegfall der Unterhaltspflicht feststellen lassen. Nach Ansicht der Naumburger Richter kommt ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin jedoch nicht in Betracht. Als Unterhaltsverpflichtete müsse sie ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Wenn sie keine Arbeit hat, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Dazu gehöre neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. ä. Grundsätzlich wären 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar. Dabei dürfen sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort beschränken. Solche Bemühungen hat allerdings die Mutter nicht entfaltet. Lediglich vier bis fünf Bewerbungen monatlich reichten nicht. Daran ändert der Umstand auch nichts, dass die Arbeitsverwaltung von den Bewerbungskosten nur 260,00 jährlich erstattet. Die Unterhaltsverpflichtung bemisst sich anhand des vom Gericht geschätzten fiktiven Einkommens von 1.000,00 . Gerade beim Familien- und Unterhaltsrecht sollte man sich nicht erst anwaltlich beraten lassen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Schon bei einer Trennung ist es notwendig, sich über die Rechte und Pflichten aufklären zu lassen. Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de |
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