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Arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben

Dies ist eine Diskussion zu Arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben innerhalb des Forums Nachrichten: Familienrecht & Erbrecht

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Alt 12.03.2007, 11:57
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Arbeitsloser Unterhaltsschuldner muss sich 20-30-mal pro Monat bewerben

Berlin (DAV). Wer für sein Kind Unterhalt zahlen muss und arbeitslos wird, muss nachweisen, dass er sich ausreichend bewirbt. 20 bis 30 Bewerbungen im Monat sind daher grundsätzlich zumutbar, so das Oberlandesgericht Brandenburg in einem Beschluss vom 28. Februar 2006 (AZ 10 UF 133/05). Praktisch muss der Arbeitsuchende die gesamte Zeit, die ein voll Erwerbstätiger berufstätig wäre, für die Arbeitssuche aufwenden, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft unter Bezugnahme auf den Beschluss.

Die Eltern streiten um den Kindesunterhalt. Die Tochter lebt bei ihrem Vater. Die Mutter ist verpflichtet, für das Kind Unterhalt zu zahlen. Als die Mutter arbeitslos wurde, wollte sie den Wegfall der Unterhaltspflicht feststellen lassen.

Nach Ansicht der Naumburger Richter kommt ein völliger Wegfall der Unterhaltsverpflichtung der Klägerin jedoch nicht in Betracht. Als Unterhaltsverpflichtete müsse sie ihre Arbeitskraft entsprechend ihrer Vorbildung, ihren Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen. Wenn sie keine Arbeit hat, müsse sie sich ausreichend um Arbeit bemühen. Dazu gehöre neben der regelmäßig erforderlichen Meldung beim Arbeitsamt eine intensive Privatinitiative in Form von rechtzeitigen Bewerbungen auf Stellenangebote in Zeitungen u. ä. Grundsätzlich wären 20 bis 30 Bewerbungen im Monat zumutbar. Dabei dürfen sich die Bewerbungsbemühungen nicht auf den Wohnort beschränken. Solche Bemühungen hat allerdings die Mutter nicht entfaltet. Lediglich vier bis fünf Bewerbungen monatlich reichten nicht. Daran ändert der Umstand auch nichts, dass die Arbeitsverwaltung von den Bewerbungskosten nur 260,00 € jährlich erstattet. Die Unterhaltsverpflichtung bemisst sich anhand des vom Gericht geschätzten fiktiven Einkommens von 1.000,00 €.

Gerade beim Familien- und Unterhaltsrecht sollte man sich nicht erst anwaltlich beraten lassen, wenn das „Kind in den Brunnen gefallen ist“. Schon bei einer Trennung ist es notwendig, sich über die Rechte und Pflichten aufklären zu lassen.

Quelle: Deutsche Anwaltauskunft - anwaltauskunft.de
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