Dies ist eine Diskussion zu Schlechtes Wetter keine Entschuldigung für Unpünktlichkeit - Abmahnung und Gehaltkürzungen möglich innerhalb des Forums Nachrichten: Arbeitsrecht
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| Schlechtes Wetter keine Entschuldigung für Unpünktlichkeit - Abmahnung und Gehaltkürzungen möglich Beitrag Nr. 173504 vom 08.01.2010 Schlechtes Wetter keine Entschuldigung für Unpünktlichkeit - Abmahnung und Gehaltkürzungen möglichWer wegen der winterlichen Witterung zu spät zur Arbeit kommt, riskiert unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn schlechtes Wetter allein ist keine ausreichende Entschuldigung für verspäteten Arbeitsbeginn, berichtet das Magazin "Focus" auf seiner Website mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts. Demnach gehört es zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Beschäftigten, den "Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen". Verkehrsstörungen oder verlängerte Anfahrtswegen zählen in diesem Zusammenhang zum sog. "Wegerisiko", das der Arbeitnehmer allein trägt. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Leitsätze einschlägiger Urteile zum Thema dokumentiert: BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 134/80:
BAG, 08.09.1982 - 5 AZR 283/80:
Arbeitsrechtlich justiziabel sind also Verspätungen, die der Arbeitnehmer hätte verhindern können - etwa durch rechtzeitiges Auf-den-Weg-machen. Hier sind prinzipiell Lohnkürzungen oder sogar eine Abmahnung denkbar. Wer allerdings erkrankt, in einen Unfall verwickelt wird oder etwa wegen einer witterungsbedingten Straßensperre zu spät kommt, hat nichts zu befürchten. Im Hinblick auf das Betriebsklima und die Mitarbeitermotivation empfehlen Experten bei geringfügigen Verspätungen allerdings eine kulante Reaktion des Arbeitgebers. Dort, wo noch nicht vorhanden, lassen sich während anhaltender besonderer Wetterlagen auch vorübergehende Gleitzeitregelungen implementieren. |
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