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Schlechtes Wetter keine Entschuldigung für Unpünktlichkeit - Abmahnung und Gehaltkürzungen möglich

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Alt 08.01.2010, 16:45
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Schlechtes Wetter keine Entschuldigung für Unpünktlichkeit - Abmahnung und Gehaltkürzungen möglich

Beitrag Nr. 173504 vom 08.01.2010

Schlechtes Wetter keine Entschuldigung für Unpünktlichkeit - Abmahnung und Gehaltkürzungen möglich

Wer wegen der winterlichen Witterung zu spät zur Arbeit kommt, riskiert unter Umständen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Denn schlechtes Wetter allein ist keine ausreichende Entschuldigung für verspäteten Arbeitsbeginn, berichtet das Magazin "Focus" auf seiner Website mit Verweis auf die gängige Rechtsprechung des Bundesarbeitgerichts.

Demnach gehört es zu den vertraglichen Hauptpflichten eines Beschäftigten, den "Arbeitsplatz pünktlich zu erreichen". Verkehrsstörungen oder verlängerte Anfahrtswegen zählen in diesem Zusammenhang zum sog. "Wegerisiko", das der Arbeitnehmer allein trägt. Im Folgenden haben wir für Sie die wichtigsten Leitsätze einschlägiger Urteile zum Thema dokumentiert:

BAG, 08.12.1982 - 4 AZR 134/80:

1.

Lohnzahlungspflicht nach § 616 Abs. 1 BGB besteht nur bei in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers liegenden subjektiven, nicht jedoch bei objektiven Leistungshindernissen. Daher besteht keine Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, wenn wegen eingetretener Eisglätte ein im Bergbau beschäftigter Arbeiter die Schachtanlage nicht erreichen kann.

2.

In diesen Fällen liegt kein Annahmeverzug des Arbeitgebers vor, da Erfüllungsort für die Leistung des Arbeiters die Schachtanlage ist. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeiter von einem im Auftrag des Arbeitgebers eingesetzten Werksbus von seinem Wohnort zur Schachtanlage befördert wird und der Werksbus wegen Eisglätte nicht verkehren kann.

3.

§ 615 und § 616 Abs. 1 BGB enthalten dispositives Recht. Im MTV Bergbau und dem TV ArbB Bergbau ist nur § 616 Abs. 1 BGB abbedungen und modifiziert. Bei der vorliegenden Fallgestaltung besteht danach keine Lohnzahlungspflicht.

BAG, 08.09.1982 - 5 AZR 283/80:

  • Ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Hinderungsgrund im Sinne von § 616 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer wegen der Witterungsverhältnisse oder eines witterungsbedingten Fahrverbotes seinen Arbeitsplatz nicht erreichen kann.

Arbeitsrechtlich justiziabel sind also Verspätungen, die der Arbeitnehmer hätte verhindern können - etwa durch rechtzeitiges Auf-den-Weg-machen. Hier sind prinzipiell Lohnkürzungen oder sogar eine Abmahnung denkbar. Wer allerdings erkrankt, in einen Unfall verwickelt wird oder etwa wegen einer witterungsbedingten Straßensperre zu spät kommt, hat nichts zu befürchten.

Im Hinblick auf das Betriebsklima und die Mitarbeitermotivation empfehlen Experten bei geringfügigen Verspätungen allerdings eine kulante Reaktion des Arbeitgebers. Dort, wo noch nicht vorhanden, lassen sich während anhaltender besonderer Wetterlagen auch vorübergehende Gleitzeitregelungen implementieren.

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