Dies ist eine Diskussion zu Katholischer Arzt: Kündigung wegen zweiter Eheschließung unwirksam innerhalb des Forums Nachrichten: Arbeitsrecht
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| Katholischer Arzt: Kündigung wegen zweiter Eheschließung unwirksam Beitrag Nr. 183680 vom 05.07.2010 Katholischer Arzt: Kündigung wegen zweiter Eheschließung unwirksamEinem Abteilungs- bzw. Chefarzt darf von einem kirchlichen Krankenhausträger nicht allein deshalb gekündigt werden, weil er ein zweites Mal geheiratet hat. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (LAG) hervor. Eine entsprechende Entlassung sei unwirksam, entschieden die Richter (Az: 5 Sa 996/09). Hintergrund ist der Fall eines katholischen Mediziners, dessen erste Ehe im März 2008 weltlich geschieden worden war. Im August 2008 hatte der Mann dann standesamtlich ein zweites Mal geheiratet. Anfang 2009 schließlich "leitete er betreffend die erste Ehe ein kirchliches, derzeit noch nicht abgeschlossenes Annulierungsverfahren ein", heißt es in einer Mitteilung des LAG. Gleichwohl hatte der Krankenhausträger nach Abschluss der zweiten Ehe dem Arbeitnehmer gekündigt - zu Unrecht, wie nach dem Arbeitsgericht nun auch das LAG entschied. Zur Begründung schrieben die Richter, dass "das verfassungsrechtlich verbürgte Selbstbestimmungsrecht der katholischen Kirche durch die staatlichen Arbeitsgerichte zu achten" sei. Demnach ist eine erneute Eheschließung "an sich ein Pflichtverstoß und als Kündigungsgrund geeignet". Gleichwohl müssten Gerichte im Kündigungsschutzverfahren "grundlegende staatliche Rechtssätze beachten". Dies gelte v.a. für den Gleichbehandlungsgrundsatz, der im konkreten Fall verletzt worden sei. Das Krankenhaus habe nämlich "mit protestantischen und katholischen Mitarbeitern gleiche Arbeitsverträge abgeschlossen", greife aber bei evangelischen Mitarbeitern nach einer erneuten Eheschließung eben "nicht zum Mittel der Kündigung". Zudem sei dem Arbeitgeber bereits seit 2006 bekannt gewesen, dass der Mann ein eheähnlichen Verhältnis gehabt habe. Dies sei aber nicht sanktioniert worden, obwohl es sich um einen Pflichtverstoß gehandelt habe. Daher kamen die Richter zu dem Schluss, es sei "unverhältnismäßig, wenn das Krankenhaus bei längerer Kenntnis von der eheähnlichen Gemeinschaft im Falle der erneuten Heirat des Arztes sofort zum Mittel der Kündigung greift". Urteil des LAG Düsseldorf vom 01.07.2010 (Az.: 5 Sa 996/09). . Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.
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