Dies ist eine Diskussion zu Ehepartnerbeschäftigung - versicherungspflichtig? innerhalb des Forums Nachrichten: Arbeitsrecht
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| Ehepartnerbeschäftigung - versicherungspflichtig? Beitrag Nr. 181484 vom 01.06.2010 Ehepartnerbeschäftigung - versicherungspflichtig?Wenn ein Arbeitgeber seinen Ehe- oder Lebenspartner im Betrieb einstellt, stellt sich die Frage nach einer Anmeldung zur Sozialversicherung. Seit dem 1. Juni 2010 entscheidet allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund über die Versicherungspflicht mitarbeitender Partner. Dies gibt allen Beteiligten Rechtssicherheit. Nichtselbstständig Beschäftigter oder Mitunternehmer Eine Beschäftigung ist die "nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis". Wenn in einem Unternehmen der Ehegatte oder Lebenspartner mitarbeitet, entsteht oft die Frage, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung als abhängig Beschäftigter vorliegt oder die/der Betreffende vielmehr Mitunternehmer ist. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse, Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Wenn es auch aufgrund der familiären Beziehungen etwas formloser zugeht, muss sich doch der Arbeitnehmer-Ehepartner im Wesentlichen wie ein fremder Arbeitnehmer in den Betrieb einordnen und eine angemessene Vergütung erhalten. Statusfeststellungsverfahren seit 2005 Im Jahr 2005 wurde zur Klärung der Versicherungspflicht ein Statusfeststellungsverfahren eingeführt. Wenn Krankenkassen bei der Anmeldung anhand des Statuskennzeichens feststellen, dass der Arbeitnehmer Ehe- oder Lebenspartner des Arbeitgebers ist, prüfen sie, ob ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Diese Entscheidung bindet auch den Rentenversicherungsträger und die Bundesagentur für Arbeit. Damit ist ausgeschlossen, dass etwa die Bundesagentur bei einer Arbeitslosigkeit des Ehepartners/Lebenspartners - trotz jahrelanger Beitragszahlung - die Zahlung von Arbeitslosengeld ablehnt, weil sie von einer Mitunternehmereigenschaft ausgeht. An Stelle der Krankenkasse war die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund bisher immer dann einzubeziehen, wenn sich aus dem Feststellungsverfahren Hinweise darauf ergaben, dass der mitarbeitende Partner auch Mitunternehmer war. Ab Juni 2010 entscheidet allein die Deutsche Rentenversicherung Bund Vom 1. Juni 2010 an wird allein die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund die Entscheidung über die Versicherungspflicht von mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnern treffen. Darauf haben sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung geeinigt. Schon bisher trifft die Clearingstelle diese Feststellungen bei mitarbeitenden Kindern und Enkeln (Abkömmlingen) und geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern. Die Entscheidung der Clearingstelle ist für Krankenkassen und Arbeitsagenturen verbindlich. Für den Arbeitgeber ändert sich durch das neue Verfahren nichts. Die Clearingstelle gibt über das bundesweit kostenlose Servicetelefon der Rentenversicherung unter 0800 1000 480 70 zum Statusfeststellungsverfahren telefonisch Auskunft. Bitte lesen Sie auch unsere Fachbeiträge zum Thema in unseren Produkten. Dieser Beitrag wurde erstellt von Gisbert Kersting. |
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