Dies ist eine Diskussion zu wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) folgender Sachverhalt, Familie A wohnt seit 2 Jahren in eimem großen Mehrfamilienhaus. Das Haus ist saniert besitzt jedoch keine Trittschalldämmung, kein Teppich o.ä., der Fußbodenbelag wurde auf den Betonfußboden geklebt. Bereits beim Einzug beschwerte sich Nachbar B (er wohnt untendrunter) über Lärm. Weitere Beschwerden und Diskussionen folgen über spielende Kinder, Stühle rücken, Ehestreitigkeiten und Wäsche waschen. Vertreter des Vermieters war da und es wurden Probleme z.Bsp. spielende Kinder wurden angesprochen, lassen sich jedoch schlecht "beseitigen". Ein gemeinsames Gespräch wird duch B abgelehnt. Durch Familie A werden die allgemein geltenden Ruhezeiten beachtet, um weiteren unnötigen Ärger zu vermeiden bzw. sind die Kinder noch so klein das sie zu bestehenden Ruhezeiten sowieso schlafen. Probleme spitzen sich zu, da sich B massiv beschwert über Möbelrücken in einem Kinderzimmer an einem Samstagvormittag und Ehestreitigkeiten an einem Freitagabend. Beides ist wohl durch einen Zeugen, der beim Abendessen und Frühstück zugegen war belegt. Weiterhin war B bei mind. einem weiteren Nachbarn und wollte eine Liste unterschrieben haben, in der A Lärms bezichtigt wurden, der nachweislich nicht von Fam.A war. Familie A fühlt sich momentan etwas "in die Ecke" gedrängt, da sich auch der Vermieter nicht recht positionieren will. Was kann Familie A vom Vermieter "erwarten" bzw. wie sieht es mit einer Kündigung seitens des Vermieters aus. Wie geht man am besten mit dem Vermieter um? Wie kann man mit Nachbar B umgehen? Familie A ist grundsätzlich mit allen Seiten gesprächsbereit, will sich aber in einer normalen Lebensführung durch B nicht erheblich einschränken lassen. MfG CC |
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| AW: wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) Zitat:
Es gibt Nachbarn, die von Beruf Nörgler sind. Selbst wenn die Familie A fortan nur durch die Wohnung schwebt, wird sich der Nachbar über den Luftzug aufregen. Oder, weil er nichts mehr von Ihr hört, sich beschweren, dass die Wohnung wohl nicht genügend beheizt und gelüftet wird. Oder, oder, oder... Familie A sollte den Nachbarn ignorieren und unter Beachtung der ortsüblichen Ruhezeiten so leben, wie eine mehrköpfige Familie nunmal leben darf.
__________________ Nur laut gedacht... |
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| AW: wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) Der Mieter muss sein Wohnverhalten der Hellhörigkeit des Gebäudes jedenfalls dann anpassen und kann keine Verbesserung der akustischen Verhältnisse verlangen, wenn das Gebäude dem Standard seiner Baualtersklasse entspricht . In einem hellhörigen Altbau ist es den Mietern und ihren Besuchern zumutbar, zur Reduzierung des Trittschalls in der Wohnung Hausschuhe zu tragen. Generell ist in der Rechtsprechung bei Streitigkeiten um Kinderlärm eine Tendenz zu mehr Großzügigkeit zugunsten der Kinder bzw. deren Eltern feststellbar. Nicht geduldet werden muss dagegen z. B. das Fahren mit Rollerskates in der Wohnung, da der dadurch erzeugte Lärm über das übliche Maß hinausgeht. Ferner kann von älteren Kindern erwartet werden, dass sie beim Spielen in der Wohnung Rücksicht gegenüber den Nachbarn zeigen (AG Celle, 11 C 1768/01 (5)) Bei normalen Wohngeräuschen hat der Mieter gegen einen anderen Mieter auch keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen (z.B. Verlegung von Teppichböden), wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch dessen - normale - Wohngeräusche gestört fühlt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.1997, 9 U 218/96, WuM 1997, 221). Können die Lärmstörungen hinreichend substanziiert vorgetragen und bewiesen werden, ist der störende Mieter im Wege der Abmahnung zur Unterlassung weiterer Störungen aufzufordern, wobei dem Mieter Lärmstörungen durch seine Erfüllungsgehilfen (z.B. Haushaltsangehörige, Untermieter, Besucher, Lieferanten, Handwerker) zuzurechnen sind (vgl. z.B. OLG München, Beschluss v. 19.3.1986, 21 W 698/86, DWW 1986, 118). Bei weiteren Störungen nach Abmahnung ist der Vermieter zur Erhebung der Unterlassungsklage (§ 541 BGB) und im Fall einer erheblichen Verletzung der Rechte des Vermieters zur Kündigung berechtigt (§ 543 BGB). Außergewöhnliche Lärmstörungen sind aus der Fragestellung nicht erkennbar! |
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| AW: wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) Besten Dank erst einmal für eure Ausführungen ... Zitat:
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| AW: wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) Zitat:
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Aus der Ferne kann niemand was genaueres sagen! |
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| AW: wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) Ich danke Dir. |
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| AW: wiederkehrende Beschwerden eines Nachbarn über Lärm (Kinder/Ehestreit/Möbelrücken) Zitat:
Doch sicherlich nicht der Mieter mit Kind(ern), der die Wohnung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht angemietet hätte, wenn er gewusst hätte, das gleich beim kleinsten Stühlerücken oder herunterfallen eines Bauklotzes gleich ein sich beschwerender Nachbar vor der Türe steht. Analog hierzu: ein Gericht sprach einem Mieter eine Mietminderung zu, weil er in seinem Wohnzimmer wegen der Hellhörigkeit des Hauses die Pinkelgeräusche seines Nachbarn hörte. Nach Ansicht des AG Celle dürfte der Nachbar nicht mehr pinkeln.
__________________ Nur laut gedacht... |
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