Dies ist eine Diskussion zu Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Grundstück A (hintenliegend) hat ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrtrecht an Grundstück B (Anliegergrundstück, Straßenanschluss). Um auf Grundstück A zu kommen, muss man zwingend Grundstück B passieren. Im Grundbuch zu B stehe in diesem Fall ein "Geh- und Fahrtrecht für die Eigentümer des Grundstücks A wie auf der Karte eingezeichnet". Diese Karte sei jedoch nicht (mehr) existent (sagen wir, das Grundbuchamt hätte diese Aussage getätigt) und auf den Flurkarten sei nichts eingezeichnet. Die ursprüngliche Eintragung des Wegerechts datiert in diesem Beispiel auf 1960. In welchem Umfang dürfte in diesem Fall der Eigentümer von Grundstück A das Grundstück B nutzen (überfahren), um auf sein Grundstück zu kommen (die Notwendigkeit bestünde nur zum Rangieren in diesem Fall)? Würden hier bestimmte Maße bei der Breite genommen oder richtete sich das nach den (nachvollziehbaren) Bedürfnissen der Eigentümer von Grundstück A? Wie sähe es mit Verbauungen seitens Eigentümer Grundstück B aus, die ein Überfahren zu Grundstück A einschränken, welches 3 oder 4 Jahre gewährt wurde (Betonkübel, Möbel, Holzstapel etc.)? Vielen Dank für eure Meinung. Geändert von Diclotar (24.01.2012 um 12:46 Uhr). |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Zitat:
Eine Behinderung des Fahr- und Wegerechts durch den Eigentümer des belasteten Grundstücks ist m.E.. jedenfalls unzulässig.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Danke. In dem Fall wäre also anwaltlicher Rat angebracht, damit die Fakten festgestellt und unnötiger Streit vermieden werden könnte. Bis zu dieser bzw. einer Feststellung und Entscheidung müsste der Eigentümer von Grundstück A jedoch mit den Behinderungen leben, sehe ich diesen Fall so richtig? |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Zitat:
Welche Auswirkungen haben denn die "Behinderungen"? Grundstück nicht mehr erreichbar oder ähnliches?
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Ohne die Behinderungen könnten (wie seit Jahren geschehen) 2 PKW versetzt nebeneinander parken, was bei unterschiedlichen Arbeitszeiten nicht zu verachten ist. Durch die Behinderungen ist dies nicht möglich, sodass ein permanenter Rangierbetrieb notwendig wäre. Ein versetztes Parken wäre nicht möglich, weil ein PKW beim einparken nicht weit genug ausscheren könnte, um dicht genug an der Wand zu parken, damit der zweite PKW noch daran vorbeikommen könnte. |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Das Wegerecht erlaubt das Gehen und Überfahren des dienenden Grundstücks. Parken gehört nicht zur rechtmäßigen Ausübung eines Wegerechts. |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Das ist bekannt und unstreitig. Das versetzte Parken erfolgt in diesem Fall selbstverständlich auf dem herrschenden Grundstück, jedoch ist dies nach der Verbauung nicht mehr wie bisher möglich, sodass ein permanenter Rangierbetrieb notwendig werden würde. |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Zitat:
Ohne Augenscheinnahme wird sich diese Frage nicht befriedigend beantworten lassen.
__________________ Gruß Klaus |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Ich bin trotzdem der Meinung, dass das Wegerecht allein das Überfahren des dienenden Grundstücks erlaubt. Ob auf dem herrschenden Grundstück dann Rangieren nötig ist oder nicht, ist nicht von Belang. Die Ausübung des Wegerechts hat schonend zu erfolgen. Das schließt in meinen Augen eine darüber hinaus gehende Inanspruchnahme zur Vermeidung von Unbequemlichkeiten (Rangieren) aus. |
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| AW: Wegerecht mit nicht auffindbarer Karte Allerdings findet man immer wieder den Passus, dass sich - bei nicht festgelegten Grenzen des Wegerechts - das Wegerecht bzw. dessen Inanspruchnahme nach den Bedürfnissen des herrschenden Grundstücks richtet, ggf. durch Augenscheinnahme um Willkür auszuschließen. Eine Versperrung der Zufahrt - und somit Einschränkung der Nutzung des Grundstücks - könnte ggf. sogar als Nötigung ausgelegt werden. Aber hier wäre anwaltlicher Rat und die besagte Augenscheinnahme wirklich angebracht, gerade um diese Punkte zu klären, bevor jede Partei auf ihrem "Recht" besteht. Danke für die bisherigen Meinungen. |
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