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Wegerecht Gewohnheitsrecht

Dies ist eine Diskussion zu Wegerecht Gewohnheitsrecht innerhalb des Forums Nachbarrecht

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Alt 03.05.2011, 20:35
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Wegerecht Gewohnheitsrecht

Hallo Experten,

ich hoffe bei nachfolgendem fiktiven Fall kann mir weiter geholfen werden:

Angenommen,
die Grundstücke A und B grenzen beide an eine Kreisstraße.
Das Grundstück A hat auch eine PKW - Zufahrt von der Kreisstraße zu seinem Grundstück.
Das Grundstück B hat selbst keine PKW - Zufahrt von der Kreisstraße zu seinem Grundstück. Es ist lediglich über einen Fußweg von der Kreisstraße erreichbar.
Die Eigentümer des Grundstücks B haben in den letzten 30 Jahren mehrfach gewechselt und es ist heute auch nicht mehr bekannt, warum von der Kreisstraße keine PKW Zufahrt zum Grundstück B besteht.

Bei dem Grundstück A handelt es sich um eine Wiese.
Diese wird schon seit mehrern Jahrzehnten durch die jeweiligen Eigentümer des Grundstücks B als PKW Zufahrt zur der Garten bzw. Hof und als Abstellplatz für den PKW genutzt.
Inwieweit es mit den ursprünglichen Besitzern des Grundstücks B eine Vereinbarung darüber gab oder ob die Nutzung untersagt wurde, lässt sich nicht feststellen.

Dem aktuellen Eigentümer des Grundstücks B wurde nunmehr auch aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht angeboten über die Nutzung des Grundstücks A als Zugang / Zufahrt zum Grundstück B und als Stellplatz für den PKW auf dem Grundstück A einen Pachtvertrag abzuschließen.

Der Eigentümer des Grundstücks B weigert sich jedoch und beharrt darauf, dass er auf Grund des Gewohnheitsrechts ein Wegerecht hätte.

B ist Eigentümer des Grundstücks seit 15 Jahren und scheinbar hat ihm der Verkäufer auch gutgläubig gesagt, dass dieser immer über die Wiese (Grundstück A) gefahren ist und sich angeblich niemand daran gestört hätte.

Meine Frage daraus wäre; Besteht auf Grund der Nutzung des Grundstücks A durch B und seine Vorgänger ein Wegerecht?
Ergänzend möchte ich anfügen, dass für das Grundstück B die Möglichkeit besteht von der Kreisstraße eine PKW - Zufahrt zu bauen.

Hierzu müsste der Bordstein abgesenkt werden und auf dem Grundstück B ein paar Bäume gefällt werden.
Anzulasten wäre dem Eigentümer des Grundstücks B, dass dieser als vor 5 Jahren die Grundstückseinfahrten durch den Landkreis neu gepflastert wurden, nicht darauf geachtet hat, dass auch ihn eine grundstückszufahrt gebaut wird.

Danke für die Hilfe
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Alt 04.05.2011, 10:31
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AW: Wegerecht Gewohnheitsrecht

Ein "Gewohnheitsrecht" besteht hier nicht! Wenn eine andere Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden kann, gibt es auch kein Notwegerecht, Wie dem auch sei, ohne Zustimmung des A (Grunddiemstbarkeit) hat der B kein Nutzungsrecht. Da sein Grundstück belastet wird, kann er dafür eine "Rente" verlangen!
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  #3 (permalink)  
Alt 04.05.2011, 16:23
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AW: Wegerecht Gewohnheitsrecht

Zitat:
Zitat von schielu Beitrag anzeigen
Ein "Gewohnheitsrecht" besteht hier nicht! Wenn eine andere Zufahrtsmöglichkeit geschaffen werden kann, gibt es auch kein Notwegerecht, Wie dem auch sei, ohne Zustimmung des A (Grunddiemstbarkeit) hat der B kein Nutzungsrecht. Da sein Grundstück belastet wird, kann er dafür eine "Rente" verlangen!
Da der eigentümer des Grundstücks B nicht bereit ist für die Nutzung / Überfahrung mit A einen nutzungs- bzw. Pachtvertrag abzuschließen bedeutet dies letztendlich, dass A ohne Probleme sein Grundstück in Richtung Straße einzäunen kann um somit die rechtswidrige Nutzung durch B zu unterbinden.

Angenommen, B sollte doch noch auf einen zeitlich unbegrenzten Nutzungsvertrag eingehen (Kündigung wäre von beiden Seiten jeweils 3 Monate im Voraus nöglich), könnte sich auch diesem dann ein Gewohnheitsrecht ableiten wenn A diesen mal kündigen würde?

Danke
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  #4 (permalink)  
Alt 05.05.2011, 10:17
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AW: Wegerecht Gewohnheitsrecht

Zitat:
Zitat von Rheinländer Beitrag anzeigen
Da der eigentümer des Grundstücks B nicht bereit ist für die Nutzung / Überfahrung mit A einen nutzungs- bzw. Pachtvertrag abzuschließen bedeutet dies letztendlich, dass A ohne Probleme sein Grundstück in Richtung Straße einzäunen kann um somit die rechtswidrige Nutzung durch B zu unterbinden.
Ja, kann er! Er kann ihm auch die "Nutzung" untersagen.

Zitat:
Angenommen, B sollte doch noch auf einen zeitlich unbegrenzten Nutzungsvertrag eingehen (Kündigung wäre von beiden Seiten jeweils 3 Monate im Voraus nöglich), könnte sich auch diesem dann ein Gewohnheitsrecht ableiten wenn A diesen mal kündigen würde?
Nein!

Das geanze Thema ist hier:
http://www.dr-lange.de/content/pdf/wegerecht.pdf
sehr ausführlich behandelt.
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