Dies ist eine Diskussion zu Wegerecht - Freihalten von Flächen innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Dagegen kann A nur seine Garagen nur benutzen, wenn A über den Garagenhof von B fährt. Dafür hätte A ein Wegerecht (Dienstbarkeit für das Begehen und Befahren). Dieses ist ebenfalls im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragen. Die Grundstücke von A (Zufahrt) und B (Garagenhof) gehen in einander über. Über die Zufahrt gelang man zum Garagenhof. Beide Grunddienstbarkeiten stehen jeweils das Recht zu, die Grundstücke zum Begehen und Befahren mitzubentzen und durch andere zum Begehen und Befahren mitbenutzen zu lassen. Man stelle sich nun folgenden fiktiven Fall vor: B untersagt A das Parken vor seiner eigenen Garage, was grundsätzlich zulässig wäre, da das Wegerecht sich lediglich auf Begehen und Befahren zugesteht. Gleichzeitig nutzt B den Garagenhof (auch den Teil bei welchem A die o. g. Grunddienstbarkeit hat) als Parkplatz für seine eigenen Fahrzeuge (abgemeldete Fahrzeuge, Anhänger, Motorräder). Frage 1: Wäre dieses überhaupt zulässig? Frage 2: Wäre dieses auch zulässig, auch wenn die Zufahrt zu den Garagen von A eingeschränkt oder nur umständlich (mehrfaches Rangieren, etc.) möglich ist? Frage 3: Darf B auf dem Grundstücksteil mit eingetragener Grunddienstbarkeit Parkplätze anlegen und an Dritte vermieten? Frage 4: B ist Gewerbetreibender. Ist die Benutzung des Weges von A für gewerbliche Nutzung zulässig? Danke |
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