Dies ist eine Diskussion zu Was tun bei lauter/einschränkender Musik? innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Bei der Besichtugung wurde ihm vom Vermieter gesagt, dass die anderen Mieter eigtl. ruhig sind. Als A den ersten Abend in der inzwischen eingerichteten Wohnung verbringt hört er im eigenen Wohnzimmer auf einmal /Elekro-Technomusik von der unteren Wohnung, die aber gegen 22:30 aufhört und noch nicht so penetrant ist. Am nächten Tag sieht er die 2 Mieter B und C worauf die erste Reaktion von C ist, dass A zu laut trampele und die Kafeetassen in der unteren Wohnung beben und A nicht so laut sein soll. Seit dieser Begegnung versucht A in seiner Wohnung mehr auf seine Schritte zu achten, damit die Nachbarn B und C natürlich in frieden wohnen können. drei Tage später um 22 Uhr kam wieder sehr laute Musik aus der unteren WOhnung von B&C zum mithören in der Wohnung des A Da A's Freundin da war trat er 2x stärker auf den Boden, damit die Musik von B&C leiser gedreht wird, diese wird noch lauter und danach stand klopfte,brüllte und klingelte eine wütene C vor der Tür des A stand und sagte, solange A so laut trampelt bleibt die Musik so laut. A ging 2 Tage später zu der Wohnung von B&C und versuche ein kleines Friedensgespräch zu starten, was auf den ersten Blick gelang. In den folgenden 2 Wochen war nämlich Frieden im Haus. Dann konnte A wieder sehr gut die Musik von B&C im eigenen Wohnzimmer (trotz aufgesetzten Kopfhörern incl. rockmusik) hören und ging diesmal zur Wohung von B und C , wobei B alleine zu hause schien. Der sagte wieder nur, er mache es leiser und A solle aber nicht mehr so laut trampeln das höre man viel zu laut. A erklärte ihm, dass er über 90KG wiege und bei der dünnen Decke bzw Boden selbst bei großer körperbeherrschung es wohl sehr leicht beben kann, dies akzeptierte B erst einmal. Die Musik war immernoch im Wohnzimmer des A hörbar, aber zum Glück nicht im Schlafzimmer des A , gegen 23 Uhr war die Musik von B ganz aus. Leider wurde A am nächsten Morgen um 6.30 von Elektromusik geweckt, nicht sehr laut, aber dafür trotz Oropax&je ein Kissen über dem Kopf hörbar und der weitere Schlaf somit für A unmöglich. A ging zu B&Cs Wohnung wo B erneut öffnete. A bedankte sich für das Wecken aber er hätte gerne 45 Minuten länger geschlafen. Dabei hörte A, dass die Musik auch in der Wohnung B&C nicht allzulaut war, aber dennoch den Schlaf für ihn unmöglich macht. B sagte er macht die Musik aus, auch wenn sie ihm schon als sehr leise vorkommt und er nicht ganz glauben kann, dass die stört. Als letzten Satz fügte er aber noch in etwa hinzu: Das Spielchen können wir noch öfter spielen wenn du so laut trampelst, aber wenn du wieder so laut trampelst komme ich hoch und klingele nicht sondern gehe direkt durch die Tür". Mit einem mulmigen Gefühl ging A in seine WOhnung zurück und schrieb an B&C einen freundlichen Brief mit den Tatsachen, von wegen das das Trampeln nicht mit Absicht stattfindet er aber auch nicht wie ein Dieb schleichen möchte ,er es friedlich lösen möchte und er drohungen kindisch findet. Und in form eines Gesprächs eine Lösung finden möchte, aber nicht vor Tür&Angeln und bat vorher um einen Brief mit der eigenen Stellungsnahme damit sich beide Seiten idealerweise auf das Gespräch vorbereiten können. Nun die Frage, was sollte A tun, wenn die Nachbarn B&C weiterhin so laut die Musik hören, dass es A in den Lernphasen ode rim allgemeinen so sehr stört um die normalten tätigkeiten eines Studenten in der eigenen Wohnung auszuüben (unter anderem auch das Schlafen bis manchmal 7 machnmal 11) zu können? |
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| AW: Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Dem Vermieter melden und ihn auffordern für Ruhe zu sorgen. Dann abwarten; wenn sich nix tut, die Miete mindern oder umziehen. A hat schon genug getan. Weiter in den A**** kriechen würde ich nicht Gruß P.S. Dass A gerne bis 11h schlafen würde, sollte der Vermieter nicht unbedingt erfahren |
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| AW: Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Hier sind zwei unterschiedliche Probleme vorhanden : 1. Musik Unabhängig vom Bestehen bestimmter Ruhezeiten ist es dem Betreiber von Tonwiedergabegeräten daher zuzumuten, diese stets - auch außerhalb der Ruhezeiten - in Zimmerlautstärke zu betreiben (LG Berlin, Urteil v. 19.10.1987, 13 O 2/87, DWW 1988, 83; LG Kleve, Urteil v. 1.10.1991, 6 S 70/90, DWW 1992, 26). Dies gilt umso mehr, als bei der überwiegenden Zahl der handelsüblichen Geräte ein Betrieb über Kopfhörer und Abschalten der Lautsprecher möglich ist. Der Begriff der "Zimmerlautstärke" ist zwar entgegen seinem Wortlaut nicht so eng zu verstehen, dass das Geräusch, z.B. die Musik, nur in der Wohnung des Verursachers wahrzunehmen sein darf, jedoch dürfen Geräusche in den angrenzenden Wohnungen nicht mehr als nur noch geringfügig zu hören sein (LG Kleve, Urteil v. 1.10.1991, 6 S 70/90, DWW 1992, 26; LG Berlin, Urteil v. 19.10.1987, 13 O 2/87, DWW 1988, 83). Geringfügigkeit liegt dann vor, wenn es sich um Geräusche handelt, die der Durchschnittsmensch kaum noch empfindet (BGH, Urteil v. 30.10.1981, V ZR 191/80, NJW 1982, 441). Lautstärken, die einen Wert von 40 db tagsüber bzw. 30 db nachts überschreiten, stellen grundsätzlich eine Überschreitung der Zimmerlautstärke dar. Dies kann jedoch auch für Geräusche unterhalb dieses Pegels gelten, wenn sie nach dem Empfinden eines Durchschnittsmenschen wegen ihrer physiologischen oder psychologischen Wirkung als störend empfunden werden (LG Kleve, a.a.O.). 2. Trittschall Es gilt für Geräusche durch Herumtrampeln der Bewohner. Der Mieter muss sein Wohnverhalten der Hellhörigkeit des Gebäudes jedenfalls dann anpassen und kann keine Verbesserung der akustischen Verhältnisse verlangen, wenn das Gebäude dem Standard seiner Baualtersklasse entspricht . In einem hellhörigen Altbau ist es den Mietern und ihren Besuchern zumutbar, zur Reduzierung des Trittschalls in der Wohnung Hausschuhe zu tragen; die bloße Aufforderung an die Gäste, sich ruhig zu verhalten, reicht nicht aus (LG München I, Urteil v. 8.11.1990, 25 O 7514/89, DWW 1991, 111). Bei normalen Wohngeräuschen hat der Mieter gegen einen anderen Mieter auch keinen Anspruch auf lärmdämmende Maßnahmen (z.B. Verlegung von Teppichböden), wenn er sich wegen der Hellhörigkeit des Hauses durch dessen - normale - Wohngeräusche gestört fühlt (OLG Düsseldorf, Urteil v. 29.1.1997, 9 U 218/96, WuM 1997, 221). |
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| AW: Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Was heißt: die bloße Aufforderung an die störenden Mieter, sich ruhig zu verhalten, reicht nicht aus? Muss man denen sagen, WAS GENAU sie zu tun bzw. zu lassen haben, z.B. Hausschuhe anziehen etc.? Könnte man auch Teppichbodenverlegen verlangen? Kaum, oder? Denn da könnten die Mieter sagen, Hausschuhe anziehen und nicht rampelnd gehen reicht auch. |
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| AW: Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Und was Musik angeht. Es kann jemanden nerven, wenn er mit lauter Musik bedrühnt wird. Es kann aber ebenso oder sogar noch mehr nerven, wenn jemand über einen längeren Zeitraum hinweg mit ausschließlich dem Bassgewummer eines Nachbarn beschallt wird - und diese durchdringenden Bässe stören, nerven manche Leute auch dann, wenn sie zwar unterhalb des vorgeschriebenen Phonbereiches zu hören sind, aber eben dauernd. Das wirkt dann wie die chinesische Wasserfolter: ein paar Mal ein Tropfen Wasser auf die Stirn macht einam nichts aus - dauernd die Tropferein über einen längeren Zeitraum hinweg lässt die Leute jedoch durchdrehen. |
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| AW: Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Zitat:
Den Beklagten wäre es zur erheblichen Reduzierung des Trittschalls durchaus möglich und auch ohne weiteres zumutbar, selbst die Wohnung nur mit Hausschuhen zu begehen und dies auch von ihren Gästen zu verlangen. Daß dies nicht der Fall ist, bestätigte die Zeugin Sie gab an, daß sie nicht dazu aufgefordert wurden, ihre Straßenschuhe abzulegen. Sie gab weiter an, daß sie dies auch für ein etwas außergewöhnliches Verlangen eines Gastgebers halte. Auch die Zeugen und aben zwar an, daß ihnen bekannt sei, daß sie sich ruhig verhalten sollten. Auch sie konnten jedoch keinerlei Angaben dazu machen, was die Beklagten konkret unternahmen, um eine Störung der Kläger zu verhindern. Die Tatsache allein, daß die Gäste aufgefordert werden, sich ruhig zu verhalten, ist wenig geeignet, dies zu erreichen. |
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| AW: Was tun bei lauter/einschränkender Musik? Also doch wie bei kleinen Kindern alles genau aufführen, was zu tun bzw. zu lassen ist? Oder reicht es, wie bei größeren Kindern und Erwachsenen zu sagen, man hört jeden Schritt? Das ist vom Richter unpräzise bzw. überhaupt nicht ausgedrückt. Er sagt, zwar, was NICHT reicht - aber nicht, was genau der Kläger in so einem Fall genau tun/sagen muss. |
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