Dies ist eine Diskussion zu Verkehrssicherungspflicht bei Wegerecht innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Verkehrssicherungspflicht bei Wegerecht Der Zugang zu Grundstück A würde über Grundstück B, einen ca. 5m breiten, befestigten, nicht asphaltierten Weg, der zu den dahinter gelegenen Grundstücken C1 - C3 seitlich an Grundstück A vorbei führt, erfolgen. Besitzer von A hätte ein Wegerecht an Grundstück B, um von der Seite auf sein Grundstück zu gelangen (dafür nutzte er ca. 6m Länge dieses Weges). Grundstück B (der Weg) gehöre in Gemeinschaftseigentum den Besitzern von C1, C2 und C3. Wer hätte auf dem Wege-Anteil, den B nutzt, die Verkehrssicherungspflicht? Könnte B die Besitzer C1, C2, C3 belangen, wenn er im Winter auf dem Weg hinfällt, wenn im Grundbucheintrag nichts über die Beräumung des Weges festgelegt ist? Angenommen, Grundstück C1 wechselt den Besitzer. Kann der neue Besitzer verlangen, dass das Wegerecht um eine Verkehrssicherungspflicht-Klausel seitens B erweitert wird? (Ich hoffe dieser konstruierte Fall ist relativ verständlich beschrieben?) |
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| AW: Verkehrssicherungspflicht bei Wegerecht Grundsätzlich ist immer der Eigentümer des Grundstücks verantwortlich für die Verkehrssicherungspflicht. Wenn im Grundbuch kein direkter Eintrag dazu vermerkt ist, muss das noch nicht heißen, dass A nicht auch verantwortlich ist. Dazu müsste A die Bewilligungsurkunde, die der Grundbucheintragung zugrunde liegt, lesen. Der eigentliche Grundbucheintrag ist immer nur eine sehr verkürzte Fassung, verbindlich sind die Regelungen in der Bewilligungsurkunde. |
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