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Unterlassung - auch indirekt?

Dies ist eine Diskussion zu Unterlassung - auch indirekt? innerhalb des Forums Nachbarrecht

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Alt 17.07.2011, 17:27
Boardneuling
 
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Unterlassung - auch indirekt?

Angenommen eine typische Nachbarschaftsstreitigkeit wegen Rückschnitt von Bäumen wurde so "gelöst", dass Nachbar A Nachbarn B per Strafandrohung untersagt hat, seine (Nachbar As) Gewächse (Hecke und Baum) zu beschneiden. Nachbar B fordert nun brav vor Beginn der Wachstumsperiode Nachbarn A per Einschreiben auf, dessen Bepflanzug auf das gesetzlich zulässige Maß zurückzuschneiden.

Nun kommt Nachbar C ins Spiel: dieser wohnt neben Nachbar B, sein Grundstück grenzt ebenfalls an das von Nachbar A. C wurde (bisher) noch keine Strafandrohung zugestellt, von daher schneidet er dann, wann er es für nötig hält, die Pflanzen auf der Grundstücksgrenze zurück. Aus optischen Gründen schneidet er auch die Pflanzen auf Bs Grundstück (B und C verstehen sich gut, es gibt keinen Grund, warum B C verbieten sollte, sein Grundstück zu betreten), was diesem ja per Strafandrohung untersagt ist. B weiß davon, hat C auch mitgeteilt, dass ihm (B) dies per Strafandrohung untersagt ist.

Macht sich nun Nachbar B angesichts dieser Duldung der Tat des Nachbarn C wiederum gegenüber Nachbarn A schuldig, ist also damit zu rechnen, dass die angedrohte Strafe fällig wird oder reicht die Mitteilung des Verbots an Nachbarn C aus? Ist Nachbarn B zuzumuten, nun als "Vollstrecker des Gesetztes" körperlich gegenüber Nachbarn C tätig zu werden, um diesen vom Rückschnitt der Hecke von A abzuhalten?

Wie ist hier die Rechtslage, was wäre eine angemessene Reaktion?
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Alt 20.07.2011, 01:20
V.I.P.
 
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AW: Unterlassung - auch indirekt?

Zitat:
Zitat von madize Beitrag anzeigen
Macht sich nun Nachbar B angesichts dieser Duldung der Tat des Nachbarn C wiederum gegenüber Nachbarn A schuldig, ist also damit zu rechnen, dass die angedrohte Strafe fällig wird
Es dürfte rechtlich unerheblich sein, ob B selber schneidet oder einen Dritten schneiden lässt. oder reicht die Mitteilung des Verbots an Nachbarn C aus?
Zitat:
Ist Nachbarn B zuzumuten, nun als "Vollstrecker des Gesetztes" körperlich gegenüber Nachbarn C tätig zu werden, um diesen vom Rückschnitt der Hecke von A abzuhalten?
B wird damit rechnen müssen, daß A ihn in Regress nimmt, wenn B den C auf Bs Grundstück die Gewächse des A beschneiden lässt.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 20.07.2011, 10:01
Boardneuling
 
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AW: Unterlassung - auch indirekt?

Vielen Dank für diese Einschätzung. Nur um sicher zu sein: wie müsste sich Nachbar B juristisch korrekt verhalten?
  • Dem Nachbarn mit körperlicher Gewalt vom Schneiden abhalten?
  • Die Gesetzeshüter informieren?

Es kann doch nicht sein, dass man für das Fehlverhalten des Nachbarn zur Rechenschaft gezogen wird, auch wenn dieses auf dem eigenen Grundstück stattfindet, oder?
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