Dies ist eine Diskussion zu Überhang von Bäumen innerhalb des Forums Nachbarrecht
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| Überhang von Bäumen entschuldigt, wenn ich gleich noch einen Beitrag auf mache! Es geht wieder um Bäume: Ich habe mich jetzt durchs Nachbarrecht von Baden-Württemberg gelesen und werde nicht so ganz schlau! Auf der einen Seite verjährt der Beseitigungsanspruch für zu nah an der Grenze gepflanzte Bäume, der Anspruch auf die Beseitigung von Überhang aber nicht. Auf der anderen Seite darf nur auf Entfernung des Überhanges gepocht werden, wenn dieser die Nutzung des Grundstückes "beeinträchtigt" (was wiederum Definitionssache zu sein scheint). Dann steht, dass bei "Obst-"Bäumen (warum nur Obst??) ein Rückschnitt aller Äste bis auf 3 m Höhe (zählt Ansatz des Astes am Baum oder die Höhe der belaubten Spitze des Astes über dem Grundstück?) zurückgeschnitten werden müssen. Dann wiederum, dass in voller Höhe zurück geschnitten werden muss, wenn die Äste auf ein Gebäude ragen (berühren oder nur in den Luftraum über dem Dach eindringen?) oder die Bäume den Grenzabstand nicht einhalten. (Auch wenn die Äste nicht "beeinträchtigen"? Auch wenn der Beseitigungsanspruch für die Bäume verjährt ist?) Konkretes Beispiel: Nadelbaum steht zu nah an der Grenze, das aber schon Jahrzehnte lang (Grundstück wurde nicht genutzt) und nun reichen Äste aus ca. 5 m (am Stamm) bis in Reichhöhe über das Grundstück. Müssen/dürfen sie entfernt werden oder nicht? Wenn ja, nur die tief hängende Spitze, bis zur Grenze oder gar bis zum Stamm? ![]() Viele Grüße, Nachbarin |
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| AW: Überhang von Bäumen Eine Besonderheit gilt für Baden-Württemberg, wo der Anspruch auf Rückschnitt von zu hoch gewachsenen Gehölzen und der grenzzugewandten Seite von Hecken nicht verjährt (§ 26 Abs. 3 NRG). Wachsen auf einem Grundstück Bäume , Sträucher oder Hecken in einem geringeren Grenzabstand, als in den Nachbarrechtsgesetzen vorgeschrieben, hat der Nachbareigentümer einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt dieser Gehölze. Der Anspruch ergibt sich aus § 1004 BGB i.V. mit der verletzten Grenzabstandsvorschrift bzw. unmittelbar aus den nachbarrechtlichen Vorschriften. An sich kann der Nachbareigentümer in so einem Fall wahlweise die Beseitigung oder den Rückschnitt der Gehölze verlangen. Wenn aber durch den Rückschnitt ein dem Gesetz entsprechender Zustand erreicht werden kann, wird ein Beseitigungsverlangen als unverhältnismäßig angesehen werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist eine Berufung auf den unverjährbaren Rückschnittsanspruch aber dann ausgeschlossen, wenn er im Ergebnis einem (inzwischen verjährten) Beseitigungsanspruch etwa dadurch gleichkommt, dass 10 bis 12 m hohe Bäume bei einem Rückschnitt zwangsläufig absterben würden. Der Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch verlangt keine konkrete Grundstücksbeeinträchtigung, wie etwa bei herüberwachsenden Wurzeln oder Zweigen. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände verletzt sind oder nicht.
__________________ Das Recht auf Dummheit gehört zur Garantie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. (Mark Twain) |
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| AW: Überhang von Bäumen Danke für die ausführliche Antwort! Das klärt einiges auf! Kann man denn im Zweifel den Rückschnitt auf ein für den Baum "verkraftbares" Maß verlangen, wenn ein Rückschnitt auf die zulässige Höhe nicht mehr möglich ist? |
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| AW: Überhang von Bäumen M.E. ja, wenn die örtliche Baumsatzung nicht entgegen steht.
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| AW: Überhang von Bäumen Danke noch mal für die sehr hilfreichen Hinweise!! Ich habe noch eine Anschlussfrage: Werden im allgemeinen wohl Äste, die auf einer Höhe von ca. 2,5 - 3 m über Boden bis ca. 5 m in das Grundstück hereinragt als "beeinträchtigend" gewertet werden? Darunter wächst natürlich wenig, da kaum Regen durch kommt und das Licht auch erst am späten Nachmittag. Außerdem sieht es (vor allem von der höher gelegenen Terrasse) wohl sehr unschön aus (was wahrscheinlich das am wenigsten relevante ist)... |
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